Musst du dich abmelden?
Abmelden muss sich nach § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG), wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht. Ziehst du innerhalb Deutschlands um, meldest du dich nur am neuen Wohnort an. Beim Wegzug ins Ausland fehlt diese Anmeldung, deshalb ist die Abmeldung Pflicht.
Entscheidend ist, ob du ausziehst oder nur eine Zeit lang weg bist. Ausziehen heißt nach der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz, die Wohnung endgültig zu verlassen. Kein Auszug liegt vor, wenn du die Wohnung weiter nutzen willst und das auch kannst. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn du Einrichtung mitnimmst, die man zum Wohnen braucht, oder voraussichtlich länger als ein Jahr wegbleibst. Ein auf ein Jahr begrenztes Studium, eine Ausbildung oder ein Job im Ausland gelten dagegen typischerweise als vorübergehende Abwesenheit.
Behältst du deine Wohnung in Deutschland und nutzt sie weiter, bleibst du dort gemeldet. Als Nebenwohnung kannst du sie dann nicht führen: Haupt- und Nebenwohnung unterscheidet das Gesetz nur zwischen Wohnungen im Inland, und einen melderechtlichen Zweitwohnsitz in Deutschland gibt es nach Auskunft des Auswärtigen Amts nur, wenn auch der Erstwohnsitz hier liegt. Ob die behaltene Wohnung Folgen für deine Steuer hat, steht weiter unten.
Hast du mehrere Wohnungen in Deutschland und gibst nur eine davon auf, meldest du diese ab und gibst an, welche Wohnungen bleiben. Ändert sich dadurch deine Hauptwohnung, teilst du das innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mit, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Wie das bei einer aufgegebenen Nebenwohnung läuft, zeigt der Ratgeber Zweitwohnsitz abmelden. So ordnest du typische Fälle ein:
Übersicht
Abmelden oder gemeldet bleiben?
| Deine Lage | Abmelden | Warum |
|---|---|---|
| Du gibst deine einzige Wohnung auf und ziehst nach Spanien | ja | Auszug ohne neue Wohnung in Deutschland |
| Zwei Jahre Job in Zürich, Wohnung gekündigt, Möbel eingelagert | ja | Länger als ein Jahr weg, Einrichtung entfernt |
| Auslandssemester über zehn Monate, dein Zimmer bleibt eingerichtet | nein | Vorübergehende Abwesenheit, Rückkehr in die Wohnung |
| Job in Wien, deine Wohnung in Leipzig bleibt eingerichtet und du nutzt sie weiter | nein | Kein Auszug; die Wohnung bleibt deine gemeldete Wohnung |
| Hauptwohnung in Berlin aufgegeben, Nebenwohnung in Hamburg behalten | teilweise | Berlin abmelden, Hamburg bleibt gemeldet; Wechsel der Hauptwohnung mitteilen |
Frist: eine Woche vorher bis zwei Wochen danach
Die Frist hängt am Auszug, nicht am Flug und nicht am Ende des Mietvertrags. Auszug ist der Tag, an dem du die Wohnung endgültig verlässt.
Zeitplan
- Eine Woche vor dem AuszugFrühestens ab diesem Tag kannst du dich abmelden.
- Am Tag des AuszugsDas Melderegister wird zu diesem Datum fortgeschrieben, auch wenn du dich schon vorher abgemeldet hast.
- Zwei Wochen nach dem AuszugBis dahin musst du dich abgemeldet haben; schickst du das Formular per Post, rechne den Postweg ein.
Ein Beispiel: Du räumst deine Wohnung und verlässt sie am Samstag, 24. Oktober 2026, endgültig, der Mietvertrag läuft bis 31. Oktober, der Flug geht am 2. November. Abmelden kannst du dich dann vom 17. Oktober bis zum 7. November, gezählt in Kalendertagen ab dem Auszug:
So rechnest du
- Frühestens abmelden24.10.2026 − 7 Tage17.10.2026
- Spätestens abgemeldet24.10.2026 + 14 Tage07.11.2026
Dein Zeitfenster für die Abmeldung
- Frühestens abmelden am17.10.2026
- Spätestens abgemeldet am07.11.2026
Meldest du dich in der Woche vor dem Auszug persönlich ab, hast du die Bestätigung meist schon vor der Abreise in der Hand. Fällt der letzte Tag wie hier auf ein Wochenende oder einen Feiertag, meldest du dich am letzten Werktag von Montag bis Freitag davor ab.
Die Pflicht trifft jede Person ab 16 Jahren selbst. Kinder unter 16 meldet derjenige ab, aus dessen Wohnung sie ausziehen, in der Regel also die Eltern. Familien mit gemeinsamer Wohnung können ein gemeinsames Formular nutzen; das Berliner Formular hat Platz für drei Personen und verlangt die Unterschrift einer der meldepflichtigen Personen.
Unterlagen und Angaben
Für die Abmeldung brauchst du das Abmeldeformular deiner Gemeinde und deinen Personalausweis oder Reisepass, bei der schriftlichen Abmeldung als Kopie. Ins Formular gehören für jede Person Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, die bisherige Anschrift, der Tag des Auszugs und die künftige Wohnung. Weitere Wohnungen in Deutschland, die bestehen bleiben, trägst du ebenfalls ein. Eine Bestätigung des Vermieters brauchst du nicht; das Gesetz verlangt die Wohnungsgeberbestätigung nur beim Einzug.
Bei der künftigen Wohnung nennst du den Staat und, wenn du sie schon kennst, die Anschrift im Ausland; das Berliner Formular fragt ausdrücklich nach dem Staat. Die Behörde speichert die Auslandsanschrift, damit amtliche Post dich in der ersten Zeit nach dem Wegzug erreicht, aktualisiert sie aber später nicht. München etwa schreibt, dass du die Auslandsanschrift bei der Abmeldung hinterlassen kannst, und nutzt sie zum Beispiel, um dich zu Wahlen zu erreichen. Steht deine Adresse noch nicht fest, weil du zuerst in einer Übergangsunterkunft wohnst, meldest du dich trotzdem fristgerecht ab und nennst den Zielstaat.
Unterlagen für die Abmeldung
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Wo du dich abmeldest und was du bekommst
Zuständig ist die Meldebehörde der Gemeinde, in der du zuletzt gewohnt hast, meist das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt. Die Abmeldung ins Ausland darf schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 23 Absatz 6 BMG). Bei der elektronischen Abmeldung kannst du dich mit Name, Vorname, Geburtsdatum und der Seriennummer deines zuletzt gemeldeten Ausweises oder Passes ausweisen. Ob deine Gemeinde das anbietet, steht auf ihrer Seite zum Thema „Wohnsitz abmelden“; München etwa bietet die Online-Abmeldung beim Wegzug ins Ausland an. Bist du schon weg, schickst du das Formular per Post.
Die Abmeldebestätigung bekommst du kostenlos, bei elektronischer Abmeldung als elektronisches Dokument (§ 24 Absatz 2 BMG). Die Bestätigung enthält unter anderem Name, Geburtsdatum, Auszugsdatum, Datum der Abmeldung und Anschrift. Hebe das Original bei den Umzugsunterlagen auf und speichere einen Scan in deinem E-Mail-Postfach, damit du ihn auch im Ausland hast. Mit ihr belegst du den Wegzug, etwa beim Schweizer Zoll, der die Abmeldebestätigung als Nachweis für die abgabenfreie Einfuhr deines Hausrats nennt.
Wählen, Ausweis und Rückkehr
Nach der Abmeldung stehst du nicht mehr automatisch im Wählerverzeichnis. Wählen darfst du als Deutscher im Ausland weiter, wenn du nach deinem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hast und das nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§ 12 Absatz 2 BWahlG). Willst du an einer Bundestagswahl teilnehmen, stellst du vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Gemeinde; Formular und Frist veröffentlicht die Bundeswahlleiterin. Wer nur vorübergehend im Ausland ist und gemeldet bleibt, wird von Amts wegen eingetragen und wählt per Briefwahl.
Für Personalausweis und Reisepass ist nach dem Wegzug die deutsche Auslandsvertretung zuständig, in deren Bezirk du gewöhnlich lebst, und den Aufenthalt dort musst du nachweisen (§ 8 Absatz 2 PAuswG, § 19 Absatz 3 PassG). Ein Bürgeramt in Deutschland bearbeitet deinen Antrag dann nur noch, wenn du einen wichtigen Grund darlegst, und darf das Dokument erst mit Ermächtigung der Auslandsvertretung ausstellen (§ 8 Absatz 4 PAuswG, § 19 Absatz 4 PassG). Läuft dein Ausweis in den nächsten Monaten ab, kümmere dich deshalb noch vor dem Wegzug um den neuen. Kommst du später zurück, meldest du dich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug wieder an (§ 17 Absatz 1 BMG).
Andere Stellen informierst du selbst
Irrtum
„Mit der Abmeldung ist in Deutschland alles erledigt.“
Richtig
Die Abmeldung ist ein Vorgang des Melderechts. Über Steuer, Versicherung und Leistungen entscheidet sie nicht; das Auswärtige Amt verweist für diese Fragen an Arbeitgeber, Finanzamt und Sozialversicherungsträger.
Steuer: Mit der Abmeldung endet die Steuerpflicht in Deutschland nicht automatisch. Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Das ist unabhängig vom Melderegister. Was im Wegzugsjahr zu erklären ist, steht im Ratgeber Steuererklärung nach Umzug ins Ausland.
Krankenversicherung: Ob deine Versicherung weiterläuft, ruht oder endet, hängt unter anderem vom Zielland ab und davon, ob du dort arbeitest. Was du mit der Krankenkasse klärst, erklärt der Ratgeber Krankenkasse beim Umzug ins Ausland. Bist du privat versichert, zeigt der Ratgeber Private Krankenversicherung beim Umzug ins Ausland kündigen, was mit deinem Vertrag passiert.
Rundfunkbeitrag: Die Wohnung meldest du beim Beitragsservice gesondert ab; dafür brauchst du deine Beitragsnummer, Nachweise kannst du als Datei anhängen.
Leistungen: Beziehst du Arbeitslosengeld, teilst du den geplanten Umzug vorher der Agentur für Arbeit mit. Beim Kindergeld ist der Wegzug eine Änderung, die du der Familienkasse unverzüglich mitteilst (§ 68 Absatz 1 EStG); für andere Sozialleistungen gilt dasselbe nach § 60 Absatz 1 SGB I.
Verträge und weitere Behörden: Strom, Internet, Versicherungen und Mitgliedschaften kündigst oder änderst du selbst; die Abmeldung ersetzt keine Kündigung. Je nach Lage meldest du den Wegzug auch der Gewerbebehörde oder der Kfz-Zulassungsstelle. Wie du alles in die richtige Reihenfolge bringst, zeigt die Checkliste für den Umzug ins Ausland.
Die Anmeldung im Zielland ist ein eigener Vorgang nach dem Recht dieses Landes. Die deutsche Abmeldung ersetzt sie nicht.
