Deutscher Reisepass und gelber Impfausweis liegen nebeneinander auf einem hellen Tisch
Umzug ins Ausland

Lesedauer 12 Minuten

Abmeldung bei der Krankenkasse beim Umzug ins Ausland

Abmeldung Krankenkasse: Umzug ins Ausland beendet die Versicherung meist ohne Kündigung. Wann sie bleibt, was die Anwartschaft kostet.

Mitgliedschaft endet meist ohne Kündigung

Ob du versichert bleibst, hängt davon ab, wohin du ziehst und was du danach tust. Die deutschen Regeln über Versicherungspflicht und freiwillige Versicherung gelten für Beschäftigte und Selbstständige, die in Deutschland arbeiten, und für alle anderen nur bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 3 SGB IV); Regeln der EU und der Sozialversicherungsabkommen gehen vor (§ 6 SGB IV). Wer wegzieht, fällt deshalb meist heraus – auf drei Wegen:

  • Beschäftigte: Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet (§ 190 Abs. 2 SGB V); der Arbeitgeber meldet dich ab. Arbeitest du vom neuen Wohnort aus ganz für deinen deutschen Arbeitgeber, etwa im Homeoffice in Valencia, gilt das Recht des Landes, in dem du arbeitest – nicht das des Firmensitzes.
  • Freiwillig Versicherte, Selbstständige und Nichterwerbstätige: Ziehst du in einen Staat ohne Abkommen, endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wegzug von selbst. Ziehst du in einen anderen EU-Staat, den EWR oder die Schweiz und arbeitest dort nicht, gelten die Regeln deines neuen Wohnlands (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO 883/2004); die Kasse beendet die freiwillige Versicherung dann ohne Kündigung. Weiterführen kannst du sie nur, wenn du das ausdrücklich willst und das Wohnland dich nicht pflichtversichert (Art. 14 Abs. 2 VO 883/2004).
  • Rentnerinnen und Rentner: In der EU, im EWR und in der Schweiz bleibst du versichert, wenn du dort keinen eigenen Anspruch hast, etwa aus einer Beschäftigung oder einer Rente des neuen Landes. Was sonst an der Rente hängt, steht im Ratgeber Deutsche Rentenversicherung beim Umzug ins Ausland.

Bleibt die Versicherung bestehen, obwohl du außerhalb von EU, EWR und Schweiz lebst, ruht dein Anspruch dort grundsätzlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Leistungen gibt es nur, wo ein Abkommen oder das Gesetz es vorsieht. In der EU, im EWR und in der Schweiz ist das anders: Wer etwa in Straßburg wohnt und weiter in Freiburg angestellt ist, bleibt in Deutschland versichert und wird am Wohnort über den dortigen Träger behandelt (Art. 17 VO 883/2004).

Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, etwa mit dem Ende deiner Beschäftigung oder weil für dich nach dem Wegzug kein deutsches Recht mehr gilt, brauchst du keine Kündigung, und die zwölfmonatige Bindung an die Kasse spielt keine Rolle. Kündigen musst du eine freiwillige Mitgliedschaft nur, wenn für dich trotz Wegzugs deutsches Recht weiter gilt, etwa weil du weiter in Deutschland arbeitest oder eine deutsche Rente beziehst; die Kündigung wirkt dann zum Ende des übernächsten Monats und nur, wenn du eine andere Absicherung nachweist (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Ohne Mitteilung drohen Beiträge

Wer einfach geht, ohne die Kasse zu informieren, riskiert Beiträge für eine Versicherung, die er nicht mehr nutzt.

Welche Regeln im Zielland gelten

In der EU, im EWR und in der Schweiz unterliegst du immer dem Recht nur eines Staates. Wer arbeitet, ist dort versichert, wo er arbeitet; wer nicht arbeitet, im Wohnland (Art. 11 VO 883/2004). Ausnahmen: Entsendet dich dein Arbeitgeber für höchstens 24 Monate, bleibst du mit der A1-Bescheinigung in Deutschland versichert (Art. 12). Arbeitest du gewöhnlich in mehreren Staaten, gilt das Recht des Wohnlands, wenn du dort einen wesentlichen Teil deiner Arbeit erledigst (Art. 13).

Abkommensstaaten der Krankenversicherung sind Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, die Türkei und das Vereinigte Königreich. Dort bleibt die Krankenversicherung der Rentner bestehen, wenn du im Wohnstaat keine eigene Rente beantragt hast oder beziehst, mit eigenen Bescheinigungen je Abkommen, im Vereinigten Königreich mit dem S1. In Nordmazedonien und der Türkei darfst du außerdem nicht über eine Beschäftigung vor Ort versichert sein, für Tunesien gelten Bedingungen zur Staatsangehörigkeit. Eine freiwillige Versicherung lässt sich nur nach Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und ins Vereinigte Königreich mitnehmen. In der Türkei gilt der Wohnort erst nach mehr als 183 Tagen ununterbrochenen Aufenthalts als verlegt; bis dahin bekommst du die Bescheinigung T/A 11, danach T/A 20. Im Kosovo gibt es derzeit keine Leistungen über den örtlichen Träger; frag deine Kasse vorher nach einer anderen Absicherung.

In allen übrigen Staaten, etwa den USA, Thailand oder Australien, endet die deutsche Krankenversicherung mit dem Wegzug in der Regel. Weiter versichert bleibt nur, wer befristet entsandt wird (§ 4 SGB IV), weiter in Deutschland arbeitet oder eine Anwartschaft abschließt. Für das neue Land brauchst du eine Absicherung vor Ort oder eine private Auslandskrankenversicherung.

Übersicht

Bleibt die deutsche Krankenversicherung bestehen?

Deine Lage nach dem UmzugEU, EWR, SchweizAbkommensstaatÜbrige Staaten
Du arbeitest nur noch im neuen Landendetendetendet
Du arbeitest weiter nur in Deutschlandbleibtbleibtbleibt
Dein Arbeitgeber entsendet dich befristetbleibtje nach Abkommenbleibt
Du beziehst nur eine deutsche Rentebleibtbleibtendet
Du arbeitest nicht und beziehst keine Rentenur auf Wunschje nach Abkommenendet

Anwartschaft: den Rückweg offenhalten

Wer zuletzt gesetzlich versichert war und ohne andere Absicherung zurückkommt, wird wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen, auch nach Jahren im Ausland (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Das gilt nicht, wenn du bei der Rückkehr hauptberuflich selbstständig oder als Arbeitnehmer versicherungsfrei bist, etwa über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und nicht, wenn du zuletzt in einem anderen EU-Staat, dem EWR oder der Schweiz privat versichert warst. Die Regel, nach der über 55-Jährige ohne Versicherung in den letzten fünf Jahren versicherungsfrei bleiben, gilt für diese Rückkehrer nicht (§ 6 Abs. 3a Satz 5 SGB V).

Lücken in der Versicherungszeit

Die Lücke kann trotzdem Folgen haben: Für die Krankenversicherung der Rentner musst du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), und Pflegeleistungen gibt es erst, wenn du in den letzten zehn Jahren zwei Jahre pflegeversichert warst (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Für die Krankenversicherung der Rentner zählen Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen EU-Staats mit, Jahre in Thailand oder den USA nicht.

Voraussetzungen, Frist und Beitrag

Die Anwartschaftsversicherung schließt diese Lücken. Als Sonderregel gilt sie auch bei Wohnsitz im Ausland: Du bleibst freiwilliges Mitglied, bekommst keine Leistungen und zahlst einen niedrigen Beitrag. Grundlage sind 10 % der monatlichen Bezugsgröße, darauf gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus Zusatzbeitrag (§ 240 Abs. 4b, § 241, § 243 Satz 2 SGB V). Möglich ist das, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist, durch deine Arbeit oder die deines Ehegatten, Lebenspartners oder eines Elternteils, oder wenn er aus anderen Gründen länger als drei Kalendermonate dauert. Endet mit dem Wegzug deine Pflicht- oder Familienversicherung, zeigst du sie der Kasse formlos innerhalb von drei Monaten danach an; familienversicherte Angehörige, die mit dir ziehen, sind beitragsfrei eingeschlossen. Die Pflegeversicherung läuft mit (§ 20 Abs. 3, § 57 Abs. 4 SGB XI). Zurück in Deutschland lebt die volle Mitgliedschaft wieder auf. So rechnest du den Beitrag für 2026, Beispiel mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % und Kind:

So rechnest du

  1. Beitragsgrundlage10 % von 3.955 € Bezugsgröße395,50 €
  2. Krankenversicherung395,50 € × (14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag)69,21 €
  3. Pflegeversicherung395,50 € × 3,6 %14,24 €
  4. Beitrag im Monat69,21 € + 14,24 €83,45 €

Bist du kinderlos und mindestens 23 Jahre alt, beträgt der Pflegebeitrag 4,2 %, der Monatsbeitrag also 85,82 €; mit mehreren Kindern unter 25 sinkt der Pflegebeitrag ab dem zweiten bis zum fünften Kind um je 0,25 Punkte (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Den Zusatzbeitrag legt jede Kasse selbst fest. Willst du nur die Pflegeversicherung behalten, beantragst du die Weiterversicherung spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden bei deiner Pflegekasse (§ 26 Abs. 2 SGB XI). Leistungen im Ausland bringt sie nicht, ihre Zeiten zählen aber, wenn du nach der Rückkehr Pflege beantragst.

Familie gesondert klären

Familienversichert sind Ehegatten, Lebenspartner und Kinder nur, wenn sie selbst in Deutschland wohnen (§ 10 Abs. 1 SGB V). Zieht die ganze Familie in einen anderen EU-Staat, entscheidet das Recht des neuen Landes, ob die Angehörigen über dich mitversichert bleiben; im Beispiel des Merkblatts der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland prüft die spanische Kasse für die Ehefrau eines Rentners Einkommens- und Altersgrenzen. Jede Person bekommt ein eigenes S1.

Bleibt jemand in Deutschland, während du wegziehst, endet seine Familienversicherung über dich, sobald für dich kein deutsches Recht mehr gilt, auch wenn du eine Anwartschaft abschließt; in der Pflegeversicherung endet sie mit dem Tag deines Wegzugs, selbst wenn du dich dort weiterversicherst (§ 26 Abs. 2 SGB XI). Ein Beispiel: Du nimmst einen Job in Toronto an, deine Tochter beendet in Berlin noch die Schule. Die Tochter braucht ab deinem Wegzug eine eigene Versicherung, etwa über den anderen Elternteil oder als eigenes Mitglied. Kläre das vor dem Umzug, denn die Kasse muss für jede Person einzeln entscheiden.

Wegzug bei der Krankenkasse melden

Schreib deiner Kasse, sobald Zielland, Datum und deine künftige Tätigkeit feststehen. Auch als Beschäftigter informierst du sie selbst, denn die Abmeldung des Arbeitgebers sagt nichts darüber, wo du künftig wohnst.

Mit dem folgenden Muster meldest du den Wegzug und beantragst im selben Brief die Anwartschaft oder die Pflege-Weiterversicherung, wenn du zurückkommen willst. Eine Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor (§ 9 SGB X), für Anwartschaft und Pflege laufen aber Fristen ab dem Ende deiner Pflicht- oder Familienversicherung (siehe oben). Schick den Brief deshalb so, dass du den Eingang belegen kannst: über das Online-Postfach der Kasse mit Eingangsbestätigung, in einer Geschäftsstelle gegen einen Eingangsvermerk auf deiner Kopie oder durch einen Boten, der ihn liest, selbst in den Umschlag steckt, einwirft und danach im Protokoll festhält, was er wann wo eingeworfen hat. Ein Einwurf-Einschreiben ist dafür kein sicherer Beweis (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 184/25).

Muster: Wegzug und Anwartschaft an die Krankenkasse

0 von 12 Angaben

Deine Angaben

Dein Brief

Vor- und Nachname
Deine Anschrift

An die
Name und Anschrift der Kranken- und Pflegekasse

Ort und Datum

Betreff: Mitteilung über meinen Wegzug ins Ausland – Versicherungsnummer Versicherungsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verlege meinen Wohnsitz am Datum nach Staat. Meine neue Anschrift lautet neue Anschrift. Dort werde ich
☐ bei Arbeitgeber und Ort ab Arbeitsbeginn arbeiten
☐ eine Rente beziehen
☐ nicht erwerbstätig sein.

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, ob meine Versicherung zu diesem Datum endet oder fortbesteht und welche Bescheinigung ich gegebenenfalls erhalte. Mitversichert sind bisher Namen der familienversicherten Angehörigen; sie ☐ ziehen mit ☐ bleiben in Deutschland.

Soweit meine Versicherung mit dem Wegzug endet:
☐ Ich trete im Anschluss an meine bisherige Versicherung der Anwartschaftsversicherung nach § 240 Abs. 4b SGB V bei, zusammen mit meinen mitziehenden familienversicherten Angehörigen.
☐ Ich beantrage nur die Weiterversicherung in der Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI.
Bitte nennen Sie mir den Monatsbeitrag und wie ich ihn aus dem Ausland zahle.

Beigefügt sind: Abmeldebestätigung, weitere Nachweise.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Lege der Mitteilung bei, was deine neue Lage belegt:

Bereitlegen

  • Abmeldebestätigung des Bürgeramtsmit dem Auszugsdatum
  • Arbeitsvertragmit Arbeitsort und Beginn
  • Bestätigungdeines neuen Versicherungsträgers
  • A1-Bescheinigungwenn dein Arbeitgeber dich entsendet
  • Rentenbescheidwenn du eine Rente beziehst
  • Police der AuslandskrankenversicherungNachweis deiner neuen Absicherung

Ende oder Fortbestand schriftlich bestätigen lassen

Die Antwort der Kasse sollte drei Dinge enthalten: ob die Mitgliedschaft endet oder bleibt, das genaue Datum und was mit den Beiträgen bis dahin ist. Endet die Versicherung, erlischt mit dem letzten Tag auch dein Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 1 SGB V). Vergleiche dieses Datum mit dem Beginn deiner neuen Absicherung; ein Tag dazwischen ist ein Tag ohne Schutz.

Bleibst du versichert und wohnst in einem anderen EU-Staat, stellt dir die Kasse das Portable Dokument S1 aus. Damit meldest du dich beim Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort an und bekommst dort alle Sachleistungen wie die dort Versicherten, mit deren Zuzahlungen; die Beiträge zahlst du weiter nur in Deutschland. Die Kasse kann die Daten auch direkt an den Träger am Wohnort übermitteln.

Irrtum

„Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte bin ich auch am neuen Wohnort in der EU versorgt.“

Richtig

Die Europäische Krankenversicherungskarte, meist auf der Rückseite deiner Gesundheitskarte, ist für vorübergehende Aufenthalte gedacht. Die Karte deckt nur Leistungen, die während des Aufenthalts medizinisch notwendig werden, und ersetzt beim Umzug nicht das S1.

Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Kasse nie, auch nicht aus einem EU-Land; dafür brauchst du eine private Auslandskrankenversicherung. Achte im Vertrag darauf, dass er den Rücktransport nicht nur zahlt, wenn er medizinisch notwendig ist, sondern auch, wenn er medizinisch sinnvoll ist. Warst du bisher privat versichert, lies den Ratgeber Private Krankenversicherung beim Umzug ins Ausland kündigen.

Alle übrigen Aufgaben rund um den Wegzug sammelt die Checkliste für den Umzug ins Ausland.

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