Frau sitzt mit Laptop auf dem Sofa und prüft Unterlagen, neben ihr liegen Formulare und Hefte ausgebreitet
Mieter

Lesedauer 17 Minuten

Umzug mit Jobcenter: Zusicherung für die neue Wohnung beantragen

Vor dem Umzug: Jobcenter-Zusicherung vor der Unterschrift holen, sonst zahlst du Umzugskosten und Kaution meist selbst. Mit Musterantrag.

Zusicherung: was das Jobcenter vor dem Umzug prüft

Die Zusicherung ist die schriftliche Zusage des Jobcenters, die Wohnkosten der neuen Wohnung anzuerkennen. Du sollst sie einholen, bevor du einen Mietvertrag unterschreibst (§ 22 Absatz 4 SGB II). Eine Erlaubnis zum Umziehen ist sie nicht: Das SGB II verbietet keinen Umzug, es regelt nur, welche Kosten das Jobcenter danach trägt.

Geprüft werden zwei Dinge. Die neue Miete muss angemessen sein, also unter den örtlichen Grenzen für Bruttokaltmiete und Heizkosten bleiben. Und kostet die neue Wohnung mehr als die alte, muss ein Umzug innerhalb des Gebiets, für das dieselben Grenzen gelten, erforderlich sein; in Berlin betrifft das jeden Umzug innerhalb der Stadt. Ist er nicht erforderlich, erkennt das Jobcenter höchstens die bisherige Miete an (§ 22 Absatz 4 Satz 4 SGB II). Ziehst du in ein Gebiet mit eigenen Grenzen, etwa aus Berlin weg, zählt nur die Angemessenheit (Satz 2).

Drei Zusicherungen hängen am Umzug, und jede brauchst du vor der Unterschrift:

Begriffe

Wohnkosten§ 22 Absatz 4 SGB II
Das Jobcenter erkennt die Miete der neuen Wohnung an; höhere als angemessene Kosten übernimmt es nach einem Umzug nur, wenn es das vorab schriftlich zugesichert hat.
Unter 25§ 22 Absatz 5 SGB II
Mietest du selbst eine Wohnung, zahlt das Jobcenter ohne diese Zusicherung bis zu deinem 25. Geburtstag weder Miete noch Heizkosten dafür.
Einmalige Kosten§ 22 Absatz 6 SGB II
Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Genossenschaftsanteile übernimmt es grundsätzlich nur nach vorheriger Zusicherung.

Bei einem Umzug innerhalb Berlins entscheidet dein bisheriges Jobcenter über die Zusicherungen, auch wenn die neue Wohnung in einem anderen Bezirk liegt. Wechselst du dabei den Bezirk, stellst du beim Jobcenter des neuen Bezirks einen neuen Leistungsantrag; dort beantragst du auch das Darlehen für die Kaution, und das neue Jobcenter bewilligt es erst, wenn es deinen Leistungsantrag bewilligt hat. Ziehst du aus Berlin weg, prüft das Jobcenter am neuen Ort die Miete, dein Berliner Jobcenter bescheinigt die Notwendigkeit des Umzugs für die Umzugskosten. Ziehst du nach Berlin, legst du das Wohnungsangebot dem Jobcenter des Bezirks vor, in dem die Wohnung liegt.

Gründe, die als erforderlich gelten

Erforderlich ist ein Umzug, wenn es dafür einen plausiblen, nachvollziehbaren Grund gibt, von dem sich auch jemand ohne Sozialleistungen leiten lassen würde – so die Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen (AV Wohnen, Nummer 8.2), nach denen die Jobcenter der Stadt entscheiden. Dort genannte Beispiele, dazu an erster Stelle der Umzug nach einer Aufforderung zur Kostensenkung (§ 22 Absatz 6 Satz 2 SGB II):

Gilt dein Grund als erforderlich?

Kann erforderlich sein

  • Das Jobcenter hat dich aufgefordert, deine Wohnkosten zu senken.
  • Du nimmst eine Arbeit außerhalb Berlins auf; eine Stelle in Berlin zählt nur im Ausnahmefall, etwa bei Nachtschichten und schlechten Verbindungen.
  • Du trennst dich von deiner Partnerin oder deinem Partner, oder deine Familie wächst.
  • Die Wohnung gefährdet deine Gesundheit, etwa durch Schimmel, den der Vermieter nicht beseitigt, oder dir droht dort Gewalt.
  • Die Wohnung ist unzumutbar eng; ein Kind zählt ab der 13. Schwangerschaftswoche mit.
  • Krankheit, Behinderung, Pflege oder Alter verlangen anderen Wohnraum.

Grundsätzlich nicht

  • Die Ausstattung der Wohnung gefällt dir nicht.
  • Du möchtest in eine andere Gegend.
  • Du bist volljährig geworden und willst bei den Eltern ausziehen.

Begründe den Antrag ausführlich und leg Nachweise bei, etwa ein Attest, Fotos und deine Mängelanzeige an den Vermieter, den Arbeitsvertrag oder einen ärztlichen Nachweis über den Entbindungstermin.

Fordert dich das Jobcenter nach der Karenzzeit, dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, auf, eine zu teure Miete zu senken, zahlt es sie in der Regel noch höchstens sechs Monate (§ 22 Absatz 1 Satz 9 SGB II). Ziehst du deshalb um, gilt der Umzug als vom Jobcenter veranlasst, und es soll dir die Umzugskosten zusichern, wenn du ohne die Zusicherung nicht in angemessener Zeit eine Wohnung findest (§ 22 Absatz 6 Satz 2 SGB II).

Angemessene Miete: die Berliner Richtwerte

Angemessen ist eine Wohnung, wenn Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, und Heizkosten jeweils unter den örtlichen Grenzen liegen. Die Grenzen legt jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt selbst fest; frag beim Jobcenter am Zielort danach, bevor du Wohnungen besichtigst. In Berlin stehen sie in den Anlagen zur AV Wohnen in der Fassung vom 1. Januar 2026:

BedarfsgemeinschaftWohnfläche als RechenwertBruttokaltmiete höchstensIm Sozialen Wohnungsbau
1 Person50 m²449,00 €494,00 €
2 Personen65 m²543,40 €598,00 €
3 Personen80 m²668,80 €736,00 €
4 Personen90 m²752,40 €828,00 €
5 Personen102 m²903,72 €994,50 €
Jede weitere Person12 m²106,32 €117,00 €

Maßgeblich ist die Bruttokaltmiete laut Wohnungsangebot.

Irrtum

„Allein darf ich höchstens 50 m² bewohnen.“

Richtig

Die Wohnfläche ist keine Obergrenze: Berlin multipliziert sie mit einem angemessenen Quadratmeterpreis, und entscheidend ist allein das Ergebnis. Du darfst also auch eine größere Wohnung mieten, wenn ihre Bruttokaltmiete unter dem Richtwert bleibt.

Zu eng darf sie dagegen nicht sein: Unter 9 m² je Person und 6 m² je Kind bis sechs Jahre gilt sie als überbelegt, und das Jobcenter sichert nicht zu. In einer WG wird dein Mietanteil mit dem Richtwert deiner eigenen Bedarfsgemeinschaft verglichen.

Mehr ist in bestimmten Fällen erlaubt. Bei Energieeffizienzklasse C oder besser laut Energieausweis kommt ein Klimabonus dazu, für eine Person 24 €. Als Härtefall, etwa für Alleinerziehende, Menschen über 60 oder bei Krankheit und Behinderung, darf die Miete bis zu 10 % über dem Richtwert liegen. Bis zu 20 % mehr gelten, wenn du wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht bist, auch nach häuslicher Gewalt, und mit der Wohnung eine teurere Unterbringung in einer Unterkunft endet oder gar nicht erst nötig wird. Schwangere rechnen ab der 13. Woche mit dem Richtwert für eine Person mehr.

Die Heizkosten prüft das Jobcenter getrennt, mit einem Grenzwert je Energieträger und Größe des Hauses; deshalb fragt etwa der Vermieterfragebogen des Jobcenters Mitte nach Heizungsart und Fläche des ganzen Gebäudes. Für eine Person in einem gasbeheizten Haus mit 251 bis 500 m² liegt der Grenzwert bei 123,50 € im Monat, mit Durchlauferhitzer für das Warmwasser 12 € niedriger; dafür gibt es dann einen Mehrbedarf für Warmwasser (§ 21 Absatz 7 SGB II). Ein höherer Abschlag macht die Wohnung nicht automatisch zu teuer: Das Jobcenter prüft dann, ob etwa Krankheit, Alter oder einfach verglaste Fenster den Verbrauch erklären.

Seit 1. Juli 2026 erkennt das Jobcenter auch in der Karenzzeit Wohnkosten ohne Heizung nur noch bis zum Eineinhalbfachen des Richtwerts an; mehr gibt es nur im Einzelfall, wenn die Kosten unabweisbar sind oder Kinder im Haushalt leben (§ 22 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB II). Für eine Person in Berlin liegt diese Grenze bei 673,50 € bruttokalt. Was über der Mietpreisbremse liegt, gilt als unangemessen, und das Jobcenter fordert dich auf, es beim Vermieter zu rügen (Satz 8).

Unter 25: Auszug nur mit Zusicherung

Bist du jünger als 25 und mietest selbst eine Wohnung oder ein Zimmer, etwa beim Auszug aus der Wohnung deiner Eltern, übernimmt das Jobcenter Miete und Heizkosten bis zu deinem 25. Geburtstag nur, wenn es das vor deiner Unterschrift unter den Vertrag zugesichert hat (§ 22 Absatz 5 SGB II). Schließt du selbst keinen Vertrag, etwa weil du mit deinen Eltern in deren neue Wohnung ziehst, greift diese Sonderregel nicht (Bundessozialgericht, B 14 AS 21/17 R). Zusichern muss es in drei Fällen; die Beispiele stammen aus der AV Wohnen:

  • Schwerwiegende soziale Gründe: Du kannst nicht auf die Wohnung deiner Eltern verwiesen werden, etwa bei Gewalt in der Familie, nach Hilfen der Jugendhilfe oder bei Konflikten, die über übliche Generationskonflikte hinausgehen.
  • Arbeit: Du musst für eine Arbeit oder Weiterbildung umziehen.
  • Ein ähnlich schwerer Grund: etwa eine Schwangerschaft, eine eigene Familie oder ein Rauswurf durch die Eltern, die dich ernsthaft nicht mehr unterstützen.

Ziehst du ohne Zusicherung aus, zahlt das Jobcenter bis zum 25. Geburtstag weder Miete noch Heizkosten, und dein Regelbedarf beträgt nur 451 € statt 563 € für Alleinstehende (§ 20 Absatz 3 SGB II). Eine Erstausstattung für die Wohnung gibt es dann auch nicht (§ 24 Absatz 6 SGB II). Verzichten kann das Jobcenter auf die vorherige Zusicherung nur, wenn einer der drei Gründe vorliegt und es dir aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie einzuholen. Was du für die erste eigene Wohnung sonst bedenkst, steht in der Checkliste für die erste Wohnung.

Umzugskosten, Kaution und doppelte Miete

Für die einmaligen Kosten gibt es die eigene Zusicherung nach § 22 Absatz 6 SGB II. Erteilt werden soll sie, wenn das Jobcenter den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist und du ohne sie nicht in angemessener Zeit eine Wohnung findest. Nach dem Gesetz sichert die Umzugskosten das bis zum Umzug zuständige Jobcenter zu, Kaution und Genossenschaftsanteile das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung; bei einem Umzug innerhalb Berlins entscheidet über beide Zusicherungen dein bisheriges Jobcenter (AV Wohnen, Nummer 8.4). Ziehst du für eine neue Stelle um, prüft das Berliner Jobcenter vorher die Förderung aus dem Vermittlungsbudget.

Umzugskosten und Wohnungssuche

Vorrang hat der Umzug in Selbsthilfe mit Familie, Freunden oder Nachbarn: Das Berliner Jobcenter zahlt dann den Mietwagen, Umzugskartons und 30 € Verpflegung je Helfer für bis zu vier Helfer, eine Umzugsfirma nur, wenn etwa Alter, Behinderung oder Krankheit gegen die Selbsthilfe sprechen, und nur gegen drei Kostenvoranschläge. Was genau dazugehört, wie du die Angebote vergleichbar machst und wann stattdessen das Vermittlungsbudget zahlt, erklärt der Ratgeber Umzugskosten vom Arbeitsamt; was ein Umzug in Selbsthilfe mit Berliner Preisen kostet, rechnet der Ratgeber Was kostet ein Umzug vor.

Zu den Umzugskosten zählen auch ein neuer Telefon- und Internetanschluss und der Nachsendeauftrag, zu den Wohnungsbeschaffungskosten etwa eine Schufa-Auskunft oder Inserate. Eine Maklerprovision schuldest du als Mieter nur, wenn der Makler die Wohnung ausschließlich wegen deines Auftrags beim Vermieter eingeholt hat (§ 2 Absatz 1a WoVermRG).

Kaution und Genossenschaftsanteile

Kaution und Genossenschaftsanteile übernimmt das Jobcenter in der Regel als Darlehen (§ 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II). Bekommst du die Kaution der alten Wohnung zurück oder hast du Erspartes, setzt du zuerst das ein, auch Geld unter deinem Vermögensfreibetrag (§ 42a Absatz 1 SGB II); geschützte Altersvorsorge musst du dafür nicht auflösen (§ 12 Absatz 1 SGB II). Mehr als drei Nettokaltmieten darf der Vermieter als Kaution nicht verlangen, und du darfst sie in drei Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses (§ 551 Absatz 1 und 2 BGB); das verschafft Zeit, wenn das Darlehen noch nicht bewilligt ist.

In Berlin bewilligt das Jobcenter das Darlehen erst gegen Vorlage des Mietvertrags, zahlt direkt auf das Kautionskonto oder an den Vermieter, und du trittst den Anspruch auf Rückzahlung an das Land Berlin ab. Genossenschaftsanteile müssen angemessen sein: Als Orientierung nennt die AV Wohnen das Dreifache der Bruttowarmmiete, und hält das Jobcenter sie für zu hoch, zahlt es auch keinen Teil davon.

Getilgt wird ab dem Monat nach der Auszahlung: Das Jobcenter behält jeden Monat 5 % deines Regelbedarfs ein (§ 42a Absatz 2 SGB II), bei Alleinstehenden 5 % von 563 €, bei Partnern 5 % von 506 € je Darlehensnehmer, in Berlin also je volljährigem Mieter laut Mietvertrag (AV Wohnen, Nummer 8.4.4). Läuft schon eine andere Aufrechnung von mehr als 20 % des Regelbedarfs, etwa für eine Überzahlung, oder ist deine Leistung um mindestens 30 % gemindert, pausiert die Tilgung (§ 42a Absatz 2 und § 43 Absatz 3 SGB II).

Zahlt der Vermieter die Kaution zurück oder endet dein Leistungsbezug, ist der Rest sofort fällig; Raten werden dann vereinbart, nach einer Kautionsrückzahlung aber nur für den Teil, den sie nicht deckt (§ 42a Absatz 3 und 4 SGB II). Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person ohne Erspartes mietet eine Wohnung für 360 € nettokalt, und das Jobcenter leiht ihr die ganze Kaution.

So rechnest du

  1. Kaution höchstens3 × 360 €1.080 €
  2. Tilgung im Monat5 % von 563 €28,15 €
  3. Tilgungsdauer1.080 € ÷ 28,15 €, aufgerundet39 Monate

Bei unverändertem Regelbedarf bekommst du 38 Monate lang je 28,15 € weniger ausgezahlt und im 39. Monat noch 10,30 € weniger. Wie die Kaution beim Vermieter angelegt wird, erklärt der Ratgeber Mietkautionskonto.

Doppelte Miete vermeiden

Unvermeidbare doppelte Miete übernimmt das Berliner Jobcenter in der Regel für einen Monat, ausnahmsweise für bis zu drei Monate. Nutzt du während des Umzugs beide Wohnungen, zählen beide Mieten zu den laufenden Wohnkosten; für eine leer stehende Wohnung brauchst du die vorherige Zusicherung (AV Wohnen, Nummer 8.4.2). Das Problem liegt im Zeitplan: Kündigen solltest du erst nach der Zusicherung, und als Mieter kündigst du spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Absatz 1 BGB).

Ein Beispiel zeigt das Problem.

Zusicherung, Kündigung und Mietbeginn im BeispielMaßstabsgetreu vom 1. Oktober bis 31. Januar.

Neue Wohnung

Die Zusicherung kommt am 10. Oktober, am selben Tag unterschreibst du den Vertrag für die neue Wohnung ab 1. Dezember.

Alte Wohnung

Deine Kündigung ist am 10. Oktober beim Vermieter, nach dem dritten Werktag, die alte Wohnung läuft deshalb bis zum 31. Januar.

Doppelte Miete

Vom 1. Dezember bis 31. Januar zahlst du beide Mieten.

Miete fällignoch keine Miete

Zwei Monate doppelte Miete sind einer mehr, als das Jobcenter in der Regel übernimmt. Verhandle deshalb gleich mit: einen Mietbeginn zum 1. Januar, einen Nachmieter oder einen Aufhebungsvertrag für die alte Wohnung, und beantrage die Doppelmiete zusammen mit der Zusicherung. Wie du die Überschneidung berechnest und verkürzt, zeigt der Ratgeber doppelt Miete zahlen bei Umzug.

Renovierung und Möbel

Eine Einzugsrenovierung übernimmt das Berliner Jobcenter, soweit sie die Wohnung erst bewohnbar macht; eine vorherige Zusicherung braucht es dafür nicht, klär den Umfang aber besser vorher. Renovierst du selbst, zahlt es Materialpauschalen, etwa 9 € je Quadratmeter der komplett renovierten Räume plus Kleinbedarf. Möbel und Haushaltsgeräte beantragst du gesondert als Erstausstattung (§ 24 Absatz 3 und § 37 Absatz 1 SGB II). Es gibt sie für einen Bedarf, der neu entsteht, etwa für die erste eigene Wohnung oder das Kinderzimmer, wenn du wegen eines Babys umziehst, nicht als Ersatz für alte Möbel.

Antrag auf Umzug beim Jobcenter: so gehst du vor

Der Antrag auf Umzug beim Jobcenter folgt einer festen Reihenfolge.

Vom Wohnungsangebot bis zur Kaution

  1. vom Vermieter

    Wohnungsangebot

    Lass dir vom Vermieter ein schriftliches Wohnungsangebot geben; in Berlin geben die Jobcenter, etwa Mitte und Spandau, dafür einen Vermieterfragebogen aus, der unter anderem Miete, Betriebskosten, Heizkosten, Wohnfläche und Energieklasse abfragt.

  2. mit Nachweisen

    Antrag

    Reich das Angebot mit deinem schriftlichen Antrag und den Nachweisen für deinen Umzugsgrund beim Jobcenter ein.

  3. erst dann unterschreiben

    Zusicherung

    Erst mit der schriftlichen Zusicherung unterschreibst du den Mietvertrag.

  4. Kaution folgt

    Vertrag und Kündigung

    Danach kündigst du die alte Wohnung und gibst den neuen Vertrag beim Jobcenter ab, damit es die Kaution auszahlt.

Hat dein Jobcenter einen Vordruck, nutze ihn (§ 60 Absatz 2 SGB I) und leg die Begründung bei, sonst reicht ein Schreiben wie das Muster unten. Eine Form schreibt das Gesetz für den Antrag nicht vor (§ 9 SGB X), die Zusicherung selbst ist aber nur wirksam, wenn das Jobcenter sie schriftlich erteilt (§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Lass dir den Eingang bestätigen, etwa per Stempel auf einer Kopie, und sag dem Vermieter, dass die Zusicherung beantragt ist. Bist du unter 25, kreuzt du im Muster die Zeile zu Absatz 5 an und nennst in der Begründung, welcher der drei Fälle vorliegt. Ziehst du in einen anderen Kreis oder eine andere Stadt, geht der Antrag für Miete und Kaution an das Jobcenter am neuen Ort und der für die Umzugskosten an dein bisheriges.

Unterlagen für den Antrag

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Begründung: Sätze zum Übernehmen

Für die Lücke „Begründung des Umzugs“ im Muster kopierst du den Satz zu deinem Grund, ersetzt die Angaben in eckigen Klammern und fügst ihn ein. Die Sätze folgen den Gründen aus dem Schnellcheck oben:

  • „Das Jobcenter hat mich mit Schreiben vom Datum des Schreibens aufgefordert, meine Wohnkosten zu senken. Die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung von Bruttokaltmiete € liegt innerhalb des Richtwerts für meine Bedarfsgemeinschaft.“
  • „Ich nehme am Arbeitsbeginn eine Arbeit bei Arbeitgeber in Arbeitsort außerhalb Berlins auf. Der Arbeitsvertrag liegt bei.“
  • „Meine familiäre Situation ändert sich: Trennung, erwartete Geburt oder Zuzug eines Angehörigen, jeweils mit Datum. Der Nachweis liegt bei.“
  • „In meiner Wohnung besteht seit Monat und Jahr folgender Mangel, der meine Gesundheit gefährdet: Mangel, z. B. Schimmel im Schlafzimmer. Der Vermieter hat ihn trotz meiner Mängelanzeige vom Datum der Mängelanzeige nicht beseitigt. Ärztliches Attest und Fotos liegen bei.“
  • „In meiner jetzigen Wohnung droht mir Gewalt durch Person oder Personen. Nachweis, z. B. Strafanzeige oder Schutzanordnung liegt bei.“
  • „Unsere Wohnung hat Wohnfläche der jetzigen Wohnung m² für Zahl der Personen Personen und ist unzumutbar eng: z. B. Kind ohne eigenes Zimmer oder Geburt erwartet am Datum.“
  • „Wegen Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf oder Alter brauche ich benötigte Wohnung, z. B. ohne Stufen oder mit zusätzlichem Zimmer; das bietet meine jetzige Wohnung nicht. Nachweis, z. B. Attest, Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad-Bescheid liegt bei.“

Den Antrag gibt es auch als PDF zum Ausfüllen und als Word-Datei zum Herunterladen.

Muster: Antrag auf Zusicherung und Übernahme der Umzugskosten

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Deine Angaben

Dein Brief

Vor- und Nachname

Anschrift

An das Jobcenter Name und Anschrift des Jobcenters

Ort, Datum

Betreff: Antrag auf Zusicherung nach § 22 Absatz 4 und 6 SGB II

Bedarfsgemeinschaftsnummer: BG-Nummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Zusicherung, die Aufwendungen für folgende Wohnung anzuerkennen: Anschrift der neuen Wohnung, Wohnfläche m², Nettokaltmiete Nettokaltmiete €, kalte Betriebskosten Betriebskosten €, Heizkosten Heizkosten € im Monat, Mietbeginn frühestens am Mietbeginn. Das ausgefüllte Wohnungsangebot des Vermieters liegt bei.

☐ Ich bin jünger als 25 Jahre und beantrage außerdem die Zusicherung nach § 22 Absatz 5 SGB II.

Der Umzug ist aus folgendem Grund erforderlich:

Begründung des Umzugs in zwei, drei Sätzen

Als Nachweis füge ich bei: Nachweise, z. B. Attest, Fotos, Mängelanzeige, Arbeitsvertrag.

Außerdem beantrage ich die Zusicherung für die Umzugskosten (☐ Umzug in Selbsthilfe: Mietwagen und Verpflegung für Zahl der Helfer Helfer ☐ Umzugsfirma, drei Kostenvoranschläge liegen bei), für die Mietkaution von Kaution € als Darlehen und für die doppelte Miete vom Beginn der Doppelmiete bis zum Ende der Doppelmiete, weil Grund für die doppelte Miete, etwa die Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung.

Bitte entscheiden Sie bis zum Frist für die Entscheidung, weil Grund für die Eile, etwa die Frist des Vermieters.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Schon umgezogen oder abgelehnt: was dann gilt

Bist du ohne Zusicherung umgezogen, übernimmt das Jobcenter die neue Miete trotzdem, wenn der Umzug erforderlich war und die Miete angemessen ist; in Berlin steht das ausdrücklich in der AV Wohnen. Liegt die Miete über der Grenze, zahlt es nur den angemessenen Teil, denn höhere Kosten erkennt es nach einem Umzug nur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung an (§ 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II). War ein Umzug innerhalb Berlins nicht erforderlich, erkennt es höchstens die bisherige Miete an, und nach der AV Wohnen endet eine laufende Karenzzeit. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten und die Kaution gibt es ohne vorherige Zusicherung nur, wenn du die Zusicherung rechtzeitig vor dem Mietvertrag beantragt hast und das Jobcenter sie zu Unrecht abgelehnt oder die Entscheidung treuwidrig verschleppt hat. Hast du unter 25 selbst gemietet, fallen Miete und Heizkosten bis zum 25. Geburtstag ganz weg.

Lehnt das Jobcenter ab, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen: schriftlich mit Unterschrift, zur Niederschrift beim Jobcenter oder über „Widerspruch online“ der Arbeitsagentur mit BundID oder einem anderen sicheren Identitätsnachweis, nicht per einfacher E-Mail (§ 84 Absatz 1 SGG). Wartet der Vermieter nicht so lange und geht dir die Wohnung sonst verloren, kannst du beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen (§ 86b Absatz 2 SGG), auch schon vor einer Klage. Nach dem Umzug teilst du dem Jobcenter die neue Anschrift mit und reichst den Mietvertrag ein, denn Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, musst du unverzüglich mitteilen (§ 60 Absatz 1 SGB I).

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