Wer wofür zahlt: alle Wege im Überblick
Welche Stelle zuständig ist, hängt an vier Begriffen, und keiner ersetzt den anderen.
Begriffe
- Schwerbehinderung§ 2 Abs. 2 SGB IX
- Schwerbehindert bist du ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, festgestellt vom Versorgungsamt.
- Gleichstellung§ 2 Abs. 3 und § 151 SGB IX
- Mit einem GdB von 30 oder 40 kann dich die Agentur für Arbeit auf Antrag gleichstellen, wenn du sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommst oder behältst; für das Integrationsamt zählst du dann wie ein schwerbehinderter Mensch.
- Pflegegrad§§ 14 und 15 SGB XI
- Ein Pflegegrad zeigt, wie stark deine Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist, und öffnet die Leistungen der Pflegekasse.
- Wesentliche Behinderung§ 99 SGB IX
- Eine wesentliche Behinderung, also eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe, ist Voraussetzung für die Eingliederungshilfe.
Eine Umzugspauschale allein wegen des Schwerbehindertenausweises gibt es nicht. Jede Stelle zahlt für ihren Zweck: die Pflegekasse für die Pflege zu Hause, Integrationsamt und Reha-Träger für die Arbeit, die Unfallversicherung für Unfallfolgen, die Eingliederungshilfe für selbstbestimmtes Wohnen.
| Deine Lage | Stelle | Was sie übernehmen kann | Nachweise |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad, Pflege zu Hause | Pflegekasse | Bis 4.180 € für Umzug und Anpassungen | Pflegegradbescheid, Wohnungsvergleich, Kostenvoranschlag |
| Schwerbehindert oder gleichgestellt, beschäftigt | Integrationsamt | Zuschuss, Zinszuschuss oder Darlehen, auch für den Umzug | Bescheid über GdB oder Gleichstellung, Arbeitsvertrag, Arbeitsweg alt und neu |
| Arbeit oder Ausbildung hängt an der Wohnung | Agentur für Arbeit, Renten- oder Unfallversicherung | Beschaffung, Ausstattung, Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung | Beruflicher Bezug, vorhandene Reha-Bescheide |
| Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse | Wohnungshilfe einschließlich Umzugskosten | Unfallaktenzeichen, ärztliche Stellungnahme |
| Wesentliche Behinderung, selbstbestimmtes Wohnen | Träger der Eingliederungshilfe | Beschaffung, Umbau, Ausstattung von Wohnraum | Bedarfsbeschreibung, Grundriss, Angaben zu Assistenz und Hilfsmitteln |
| Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe | Jobcenter oder Sozialamt | Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung | Leistungsbescheid, Mietangebot, Kostenangebote |
Hilfe wegen Pflege, Arbeit oder Unfall
Mit Pflegegrad: die Pflegekasse
Hast du einen Pflegegrad von 1 bis 5 und erleichtert die neue Wohnung die Pflege zu Hause oder dein selbstständiges Leben, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 € für Umzug und nötige Anpassungen zusammen geben, unabhängig vom Einkommen. Bist du schwerbehindert und berufstätig, gehen die Hilfen des Integrationsamts und der Reha-Träger vor; die Pflegekasse zahlt dann grundsätzlich nicht. Wie der Antrag aufgebaut ist, steht im Ratgeber Antrag auf Zuschuss zum Umzug bei der Pflegekasse.
Wenn du arbeitest: das Integrationsamt
Wer arbeitet, wendet sich an das Integrationsamt. Nach § 22 SchwbAV kann es helfen, eine behinderungsgerechte Wohnung zu beschaffen und anzupassen, und ausdrücklich auch beim Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.
Wohnungshilfe des Integrationsamts
- Für wen
Die Hilfe gibt es für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch in Teilzeit ab 15 Wochenstunden
- Form
Gezahlt wird als Zuschuss, Zinszuschuss oder Darlehen
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
- Einkommen
Dein Einkommen zählt mit, außer es ist dir wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten, die Mittel selbst aufzubringen
- Vorrang
Vorrang haben Reha-Träger, Arbeitgeber und andere Stellen
Das Integrationsamt zahlt nur, soweit sie es nicht tun
Wie viel es für den Umzug gibt, legen die Integrationsämter nach gemeinsamen Empfehlungen fest. Die Fassung, die das Bremer Amt für Versorgung und Integration veröffentlicht (Stand 2013), sieht vor: Ist der Umzug unmittelbar behinderungsbedingt, etwa weil die bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist, werden die Transportkosten übernommen, höchstens 3.000 €. Ziehst du nur, weil die neue Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zur Arbeit liegt, gibt es die Hälfte, höchstens 1.500 €; das nimmt die Empfehlung etwa an, wenn sich deine tägliche Pendelzeit mindestens halbiert und danach rund eine Stunde unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt (zweieinhalb Stunden bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Tag). Zuständig ist das Integrationsamt am Ort der alten Wohnung, und der Antrag muss vor dem Mietvertrag gestellt sein. Frag dort, welche Sätze es heute anwendet.
Arbeit hängt an der Wohnung: Reha-Träger
Brauchst du die Wohnung, um eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen oder behalten zu können, ist deshalb zuerst ein Reha-Träger gefragt, je nach Lage die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung. Zu ihren Leistungen gehören nach § 49 Abs. 8 SGB IX die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Umzugskosten nennt diese Vorschrift nicht eigens, frag deshalb ausdrücklich danach. Die Agentur für Arbeit verlangt eine berufsbezogene Notwendigkeit, und du musst dich an sie wenden, bevor Ausgaben anfallen; zuständig ist dort das Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe.
Liegt das Problem nur im Arbeitsweg, prüf auch die Kraftfahrzeughilfe: Wer wegen der Behinderung für den Weg zur Arbeit auf ein Auto angewiesen ist, kann Zuschüsse zum Fahrzeugkauf, zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung und zum Führerschein bekommen. Gefördert wird ein Kaufpreis bis 22.000 €, der Zuschuss hängt vom Einkommen ab.
Nach einem Arbeitsunfall: die Unfallversicherung
Ist deine Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, etwa die Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse. Diese leistet Wohnungshilfe, wenn wegen des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend eine angepasste oder eine neue behindertengerechte Wohnung nötig ist. Diese Wohnungshilfe umfasst nach § 41 SGB VII ausdrücklich auch die Umzugskosten und die Kosten für Wohnraum für eine Pflegekraft.
Wenn sonst niemand zahlt
Eingliederungshilfe und Sozialhilfe sind nachrangig (§ 91 SGB IX, § 2 SGB XII) und zahlen erst, wenn keine vorrangige Stelle zuständig ist oder deren Leistung nicht reicht. Gegenüber der Pflegekasse ist die Eingliederungshilfe allerdings nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI), du kannst beide nebeneinander beantragen. Das Jobcenter hilft nur, wenn du Grundsicherungsgeld beziehst.
Eingliederungshilfe für selbstbestimmtes Wohnen
Geht es nicht um Arbeit oder Pflege, sondern darum, überhaupt selbstbestimmt wohnen zu können, ist die Eingliederungshilfe zuständig. Nach § 77 SGB IX umfasst sie Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. Umzugskosten nennt das Gesetz auch hier nicht eigens; beantrage sie ausdrücklich mit. Braucht deine Assistenz zusätzlichen Platz, werden auch Wohnkosten über der Angemessenheitsgrenze erstattet.
Die Eingliederungshilfe hängt teilweise vom Geld ab. Einen Beitrag zahlst du erst, wenn deine Einkünfte aus dem vorletzten Jahr eine Grenze übersteigen: bei überwiegend sozialversicherungspflichtiger Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit 85 % der jährlichen Bezugsgröße, bei Renten 60 %, bei anderem Einkommen 75 %, für 2026 also 40.341 €, 28.476 € beziehungsweise 35.595 €, mit Partner oder Kindern mehr. Der Beitrag beträgt monatlich 2 % des Betrags über der Grenze. Ersparnisse bleiben bis 150 % der Bezugsgröße geschützt, für 2026 bis 71.190 €.
Jobcenter und Sozialamt
Beziehst du Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe, können Jobcenter oder Sozialamt Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernehmen. Das Jobcenter soll die Zusicherung erteilen, wenn der Umzug notwendig ist und du ohne sie in angemessener Zeit keine Wohnung findest, etwa weil die bisherige Wohnung wegen der Behinderung nicht mehr nutzbar ist (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II); das Sozialamt entscheidet über Umzugskosten nach Ermessen. Welche Kosten das Jobcenter im Einzelnen übernimmt, steht im Ratgeber Arbeitsamt und Umzugskosten.
Bedarf konkret beschreiben
Jede Stelle prüft, ob der Umzug eine behinderungsbedingte Einschränkung beseitigt. „Ich bin schwerbehindert und möchte umziehen“ erklärt das nicht. Aussagekräftig ist: „Ich kann die Treppe zum Hauseingang mit meinem Rollstuhl nicht überwinden und die Wohnung deshalb nur mit Hilfe verlassen.“
Geh den ganzen Weg ab, vom Gehweg bis in die Räume, die du täglich nutzt. Ein Aufzug hilft wenig, wenn davor drei Stufen liegen oder der Rollstuhl nicht hineinpasst, und eine größere Wohnung löst nichts, wenn das Bad zu eng bleibt. Notiere Türbreiten, Schwellen, Bewegungsflächen und den Platz für Rollstuhl, Lifter oder Pflegebett, gemessen an deiner Nutzung.
Beschreibe, was du nach dem Umzug selbst schaffst und wo du weiter Hilfe brauchst. Beim Arbeitsweg zählt die konkrete Veränderung, etwa ein Arbeitsplatz, den du ohne fremde Hilfe erreichst, statt drei Umstiegen an Bahnhöfen ohne Aufzug. Erkläre zuletzt, warum ein Umbau der bisherigen Wohnung nicht reicht: Der Vermieter lehnt ab, das Treppenhaus ist zu schmal für einen Lift, das Bad lässt sich nicht verbreitern.
Zuständigkeit klären, bevor Kosten entstehen
Stell einen schriftlichen Antrag, statt nur nachzufragen; Fristen laufen erst ab dem Antragseingang. Landet der Antrag bei der falschen Stelle, muss sie ihn unverzüglich an die zuständige weiterleiten, und er gilt als an dem Tag gestellt, an dem er bei der ersten Stelle einging (§ 16 Abs. 2 SGB I). Unabhängig berät dich schon vor dem Antrag die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Für die Reha-Träger, hier also Agentur für Arbeit, Renten- und Unfallversicherung und Eingliederungshilfe, gilt nach § 14 SGB IX ein festes Verfahren:
Zuständigkeit prüfen
Der erste Träger prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang, ob er zuständig ist, und leitet sonst weiter
Entscheiden ohne Gutachten
Der zuständige Träger entscheidet ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bei ihm, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt
Spätestens
Kann er nicht innerhalb von zwei Monaten entscheiden, muss er dir vorher schriftlich die Gründe und einen genauen Entscheidungstag nennen (§ 18 SGB IX)
Frist des Reha-TrägersOhne Mitteilung: gilt als genehmigt
Fehlt diese begründete Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt; du darfst sie dir dann selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen, es sei denn, dir stand nichts zu und du wusstest das oder hättest es leicht erkennen können. Für die Eingliederungshilfe gelten die zwei Monate und die Genehmigung nicht; Integrationsamt und Pflegekasse sind keine Reha-Träger, für die Pflegekasse gelten eigene Fristen.
In Berlin heißt das Integrationsamt Inklusionsamt und gehört zum Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo); seine Beratung ist kostenfrei. Für Eingliederungshilfe ist der Teilhabefachdienst des Bezirks oder des LAGeSo zuständig, das Antragsformular steht im Service-Portal Berlin.
Unterlagen für den Antrag
Ein gutes Unterlagenpaket verbindet drei Dinge: deine Einschränkungen, die Eignung der neuen Wohnung und die beantragten Kosten. Ein Stapel Befunde ohne Wohnungsbezug hilft dabei wenig. Bitte die behandelnde Ärztin oder Therapeutin um eine kurze Stellungnahme, die die Einschränkungen und ihren Zusammenhang mit der Wohnung beschreibt, und gib ihr deine eigene Beschreibung des Alltags mit.
Zur neuen Wohnung gehören Grundriss, Mietangebot und Angaben zum Zugang, dazu die Hindernisse, die dort noch beseitigt werden müssten. „Barrierearm“ im Exposé erklärt nicht, ob die Wohnung zu deinem Rollstuhl passt. Im Kostenplan trennst du Transport, Packhilfe, Möbelmontage und Anpassungen der Wohnung, und mehrere Angebote sollten denselben Leistungsumfang beschreiben, damit die Stelle vergleichen kann.
Checkliste: Unterlagen für den Antrag
0 von 8 erledigtAlles erledigt
Den Antrag stellst du formlos, denn eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor (§ 9 SGB X). Das Muster passt für jede der genannten Stellen: Trag die Stelle aus der Übersicht oben ein und kreuz an, worauf du dich stützt. Gib den Antrag so ab, dass du das Eingangsdatum belegen kannst: in der Dienststelle gegen einen Eingangsvermerk auf deiner Kopie, online mit Eingangsbestätigung oder durch einen Boten, der ihn liest, selbst in den Umschlag steckt, einwirft und danach im Protokoll festhält, was er wann wo eingeworfen hat. Ein Einwurf-Einschreiben ist dafür kein sicherer Beweis (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 184/25).
Den Antrag gibt es auch als PDF zum Ausfüllen und als Word-Datei zum Herunterladen.
Muster: Antrag auf Übernahme der Umzugskosten und Wohnungshilfe
Deine Angaben
Dein Brief
Vor- und Nachname
Deine Anschrift
An
Name und Anschrift der Stelle
Ort und Datum
Betreff: Antrag auf Übernahme der Umzugskosten und auf Hilfe für eine behinderungsgerechte Wohnung
Aktenzeichen oder Versichertennummer: Aktenzeichen oder Versichertennummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Übernahme der Kosten für meinen Umzug von bisherige Anschrift, Etage nach neue Anschrift, Etage, geplant am Umzugstermin, und der Anpassungen, die in der neuen Wohnung nötig sind.
Mein Antrag stützt sich auf:
☐ einen Grad der Behinderung von GdB oder eine Gleichstellung; ich arbeite bei Arbeitgeber und Arbeitsort, mein Arbeitsweg dauert heute Arbeitsweg heute und künftig Arbeitsweg künftig
☐ eine Arbeit oder Ausbildung, die ich nur mit einer behinderungsgerechten Wohnung aufnehmen oder behalten kann
☐ meinen Pflegegrad Pflegegrad
☐ die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, Aktenzeichen Aktenzeichen der Unfallversicherung
☐ eine wesentliche Behinderung, die mir selbstbestimmtes Wohnen in der bisherigen Wohnung unmöglich macht
☐ den Bezug von Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe
In der bisherigen Wohnung hindert mich Hindernis auf dem Weg vom Gehweg bis in die Räume daran, was daran scheitert. Die neue Wohnung beseitigt das durch nachprüfbare Eigenschaften der neuen Wohnung. Nach dem Umzug schaffe ich selbst was du danach selbst schaffst; Hilfe brauche ich weiter bei wobei du weiter Hilfe brauchst. Ein Umbau der bisherigen Wohnung reicht nicht, weil Grund.
Die Kosten laut beiliegenden Angeboten: Transport Kosten Transport €, Packhilfe Kosten Packhilfe €, Möbelmontage Kosten Möbelmontage €, Anpassungen der neuen Wohnung Kosten Anpassungen €. Andere Anträge, Zusagen und Zahlungen für diesen Umzug: Stelle, Betrag und Kostenposition oder „keine“.
Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, welche Kosten Sie in welcher Höhe übernehmen und ob als Zuschuss oder als Darlehen. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie den Antrag bitte unverzüglich an die zuständige Stelle weiter (§ 16 Abs. 2 SGB I) und teilen Sie mir mit, an welche.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlagen:
☐ Bedarfsbeschreibung
☐ Vergleich der bisherigen und der neuen Wohnung mit Grundriss und Fotos
☐ ärztliche oder therapeutische Stellungnahme
☐ Bescheide über GdB, Gleichstellung, Pflegegrad, Reha oder Sozialleistungen
☐ Kostenangebote
☐ Arbeitsvertrag
☐ weitere Anlagen
Mehrere Stellen, Eigenanteil und Bescheid
Nenne jeder Stelle alle anderen Anträge, Zusagen und Zahlungen für denselben Umzug und ordne sie den Kostenpositionen zu. So sieht jede Stelle, ob eine Förderung den Transport betrifft und eine andere den Umbau des Bades.
Irrtum
„Wenn zwei Stellen zahlen, bekomme ich beide Beträge.“
Richtig
Beträge verschiedener Stellen lassen sich nicht einfach addieren. Das Integrationsamt rechnet Leistungen anderer Stellen an, soweit sie dir für denselben Zweck wegen der Behinderung zustehen oder gezahlt werden (§ 22 Abs. 3 SchwbAV); Pflegekasse und Eingliederungshilfe zahlen nachrangig.
Lass dir schriftlich geben, welche Positionen in welcher Höhe übernommen werden, ob es ein Zuschuss oder ein Darlehen ist und welcher Betrag bei dir bleibt. Ob du diesen Eigenanteil steuerlich ansetzen kannst, klärt der Ratgeber Umzug steuerlich absetzen. Ziehst du mit einem Kind mit Behinderung um, hilft der Ratgeber Umzug mit behindertem Kind.
Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die ihn erlassen hat; das gilt nach § 84 Abs. 1 SGG für die Sozialleistungsträger und nach § 70 VwGO für andere Behörden. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Fehlt sie oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit (§ 66 Abs. 2 SGG, § 58 Abs. 2 VwGO). Begründe, welcher Bedarf oder welcher Nachweis aus deiner Sicht übersehen wurde, und reiche Fehlendes nach.
