Ummelden heißt: am neuen Wohnort anmelden
Im Gesetz heißt das Ummelden Anmeldung: Wer eine Wohnung bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an (§ 17 Abs. 1 BMG). Zuständig ist das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort, auch wenn du nur innerhalb derselben Stadt umziehst. Bei der alten Gemeinde musst du nichts tun. Abmelden muss sich nur, wer keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG), und die neue Meldebehörde unterrichtet die alte spätestens drei Werktage nach deiner Anmeldung (§ 33 Abs. 1 BMG).
Meldepflichtig ist jede Person, die einzieht. Ziehen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Familienangehörige mit demselben Einzugsdatum gemeinsam um, sollen sie einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, und die Anmeldung durch eine Person genügt (§ 23 Abs. 4 BMG). Kinder unter 16 Jahren meldet an, wer sie in seine Wohnung aufnimmt, in der Regel also die Eltern (§ 17 Abs. 3 BMG).
Zwei Fälle laufen anders. Behältst du deine bisherige Wohnung zusätzlich, wird eine der beiden Nebenwohnung; was das bedeutet, steht weiter unten. Ziehst du ins Ausland, meldest du dich ab, wie im Ratgeber Abmelden bei Umzug ins Ausland beschrieben.
So läuft die Ummeldung ab
Frist beginnt
Einzug
Mit dem Einzug beginnen die zwei Wochen.
Termin oder online
Du buchst einen Termin im Bürgeramt oder startest den Online-Dienst, falls deine Gemeinde ihn anbietet.
Meldebestätigung
Anmeldung
Mit der Anmeldung bekommst du die Meldebestätigung, und die neue Meldebehörde informiert deine alte Gemeinde.
neue Anschrift
Ausweis
Danach trägt der Ausweis die neue Anschrift, im Bürgeramt bekommt er gleich den Aufkleber.
Stellen informieren
Zum Schluss sagst du allen Stellen Bescheid, die deine neue Adresse nicht automatisch erfahren.
Ab wann und bis wann du dich ummelden musst
Die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit dem Mietbeginn oder der Schlüsselübergabe. Einzug ist der Tag, an dem du anfängst, die Wohnung zu nutzen; wer Möbel hineinbringt, hat sie in der Regel bezogen (Nummer 17.1.1 BMGVwV). Ein Beispiel: Der Mietvertrag läuft ab 1. November, die Schlüssel hast du seit dem 30. Oktober, der Umzugswagen kommt am Donnerstag, 5. November. Dann laufen die zwei Wochen ab dem 5. November und enden am Donnerstag, 19. November.
Vor dem Einzug kannst du dich nicht anmelden, denn die Anmeldung setzt voraus, dass du die Wohnung bezogen hast (Nummer 17.1.1 BMGVwV). Den Termin darfst du aber schon vorher buchen.
Anmelden am neuen Wohnort
Du meldest dich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an, frühestens am Einzugstag.
Einzug bestätigen (Wohnungsgeber)
In derselben Frist muss der Wohnungsgeber deinen Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Abmelden, nur ohne neue Wohnung im Inland
Abmelden musst du dich nur, wenn du keine neue Wohnung im Inland beziehst, etwa beim Umzug ins Ausland, dann frühestens eine Woche vor und spätestens zwei Wochen nach dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG).
Frist bei jedem Umzugnur ohne neue Wohnung im Inland
Zwischenwohnung und Umzug in Etappen
Wohnst du zwischen alter und neuer Wohnung übergangsweise woanders, etwa bei den Eltern, bei Freunden oder in einer möblierten Zwischenmiete, kommt es auf die Dauer an. Bei weniger als zwei Wochen liegt in der Regel kein Bezug vor (Nummer 17.1.1 BMGVwV). Bist du in Deutschland gemeldet und bleibst höchstens sechs Monate, musst du dich für die Zwischenwohnung weder an- noch abmelden; bist du nach sechs Monaten noch dort, meldest du dich innerhalb von zwei Wochen an (§ 27 Abs. 2 BMG). Für die endgültige Wohnung zählt dann ihr eigener Einzugstag. Bis dahin geht Post an die alte Adresse; ein Nachsendeauftrag der Deutschen Post leitet sie weiter.
Zu spät angemeldet: Bußgeld und Folgen
Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig, und die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BMG). Das ist die Obergrenze, kein fester Satz; wer die Frist nur fahrlässig versäumt, zahlt höchstens die Hälfte, also 500 € (§ 17 Abs. 2 OWiG). Wie ein Berliner Bezirk damit umging, zeigt eine Vorlage des Bezirksamts Mitte vom November 2020: Bußgelder gab es dort erst nach erheblicher Überschreitung der Frist, bei mehr als drei Monaten 20 €, bei mehr als sechs Monaten 30 €, bei mehr als neun Monaten 35 bis 55 € und bei mehr als zwölf Monaten 100 bis 500 €; wer vorsätzlich handelte, zahlte das Doppelte.
Ärgerlicher als das Bußgeld ist, was ohne Meldebestätigung liegen bleibt. Für die Adressänderung am Auto muss in Berlin die neue Meldeadresse schon eingetragen sein, und wer sein Kind nach dem Zuzug an einer Berliner Schule anmeldet, braucht beim Schulamt die Meldebescheinigung. Hast du die Frist verpasst, meldest du dich sofort an, und zwar mit dem richtigen Einzugsdatum: Ein geschöntes Datum wäre eine falsche Anmeldung.
Diese Unterlagen brauchst du
Zur Anmeldung legst du nach § 23 Abs. 1 BMG den Meldeschein, deinen Ausweis und die Bestätigung des Wohnungsgebers vor. Pflicht sind Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung. Das ausgefüllte Anmeldeformular verlangt etwa Berlin; erscheinst du persönlich, darf die Behörde aber darauf verzichten, wenn du die bei dir erfassten Daten mit deiner Unterschrift bestätigst (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BMG). Die übrigen Unterlagen brauchst du je nach Lage:
Bereitlegen
- Personalausweis oder Reisepassim Original, für jede Person, die mit umzieht
- Wohnungsgeberbestätigungvom Vermieter oder Hauptmieter
- Anmeldeformulardeiner Gemeinde, ausgefüllt und unterschrieben
- Vollmachtwenn dich jemand vertritt
- Einverständniserklärungdes anderen Elternteils, wenn nur einer das Kind anmeldet
- PersonenstandsurkundenGeburts- oder Heiratsurkunde, falls verlangt
Den Ausweis legst du im Original vor, Kopien lässt die Meldebehörde nicht zu (Nummer 17.1.3 BMGVwV). Hat der Vermieter den Einzug elektronisch bestätigt, genügt statt der Wohnungsgeberbestätigung das Zuordnungsmerkmal, das er dir mitteilt (§ 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 BMG); ein Mietvertrag ersetzt sie nicht (Nummer 19.0 BMGVwV). Wer dich vertritt, bringt Vollmacht und deine Ausweisdokumente im Original mit (Nummer 23.0 BMGVwV), in Berlin dazu das Anmeldeformular mit deiner eigenen Unterschrift. Die Einverständniserklärung verlangt Berlin, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht nur ein Elternteil das Kind anmeldet: formlos, wenn die Eltern zusammenleben, auf dem Formular „Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten“, wenn sie getrennt leben. Personenstandsurkunden können bei der ersten Anmeldung in der Stadt verlangt werden.
Fehlt die Wohnungsgeberbestätigung noch, meldest du dich trotzdem fristgerecht an und reichst sie nach (Nummer 19.0 BMGVwV). Verweigert der Vermieter sie, teilst du das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG). Wer sie ausstellt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber Wohnungsgeberbestätigung.
Im Bürgeramt holt die Meldebehörde deine bisherigen Daten bei der alten Gemeinde ab und legt sie dir als vorausgefüllten Meldeschein vor (§ 23 Abs. 2 BMG). Prüf Namen, Familienstand, Kinder und vor allem das Einzugsdatum. Falsche Angaben berichtigst du dort, fehlende ergänzt du, dann unterschreibst du.
Online ummelden: wer es kann und was du brauchst
Mit der elektronischen Wohnsitzanmeldung meldest du dich ohne Termin an (§ 23a BMG). Angeboten wird sie nur in Gemeinden, die den Dienst eingerichtet haben; ob deine dabei ist, prüfst du auf wohnsitzanmeldung.gov.de mit der neuen Adresse, und in Berlin geht es im ganzen Stadtgebiet über den Online-Dienst des ServicePortals Berlin. Nutzen kannst du sie unter diesen Bedingungen:
- Du bist volljährig und innerhalb Deutschlands umgezogen.
- Die neue Wohnung wird deine Haupt- oder alleinige Wohnung; Nebenwohnungen meldest du bei der Meldebehörde an.
- Du hast einen Personalausweis oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und kennst die PIN.
- Du hast ein Smartphone mit NFC oder ein Kartenlesegerät, dazu die kostenlose AusweisApp.
- Du hast ein Nutzerkonto, etwa die BundID.
Im Online-Dienst forderst du deine gespeicherten Daten bei der alten Gemeinde an, prüfst sie, ergänzt die Angaben zur neuen Wohnung und schickst alles an die neue Meldebehörde (§ 23a Abs. 1 und 2 BMG). Die Wohnungsgeberbestätigung lädst du in der Regel hoch; die Meldebehörde darf sie aber auch durch einen Code ersetzen, den sie dir per Brief an die neue Adresse schickt (§ 23a Abs. 3 BMG). Die Meldebestätigung bekommst du elektronisch. Den Aufkleber mit der neuen Anschrift schickt die Behörde per Post, die Adresse auf dem Chip aktualisierst du selbst über die AusweisApp (§ 19 PAuswV). Bis der Aufkleber da ist, vergehen laut Personalausweisportal etwa zehn Tage.
Ehepaare, eingetragene Lebenspartner und ihre minderjährigen Kinder können sich gemeinsam anmelden, wenn sie bisher zusammen gemeldet waren und gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen. Der Reisepass enthält keine Anschrift, nur den Wohnort (§ 4 Abs. 1 PassG). Ziehst du in eine andere Gemeinde, schickt dir die Behörde nach der Online-Anmeldung einen Wohnortaufkleber für den Pass (§ 13 Abs. 3 PassV).
In Berlin: Bürgeramt oder online
In Berlin meldest du dich in jedem Bürgeramt an, egal in welchem Bezirk deine Wohnung liegt. Gebühren fallen nicht an, die Meldebestätigung bekommst du nach der Prüfung sofort, und die Adresse im Ausweis wird gleich vor Ort geändert. Für die Anmeldung einer Wohnung halten die Bürgerämter bevorzugt Termine bereit; du buchst sie im ServicePortal oder über das Bürgertelefon 115. Termine, die über Zwischenhändler erworben werden, erkennen die Ämter nicht an.
Bekommst du innerhalb der zwei Wochen keinen Termin, buch den nächsten freien.
Im Beispiel mit Einzug am 5. November buchst du also bis zum 19. November, auch wenn der Termin selbst erst im Dezember liegt. Wer über 115 bucht, bekommt eine Vorgangsnummer als Nachweis.
Online oder im Bürgeramt – so unterscheiden sich die beiden Wege in Berlin:
Im Vergleich
Online
Im Bürgeramt
Ab 18 Jahren, mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit, nicht mit elektronischem Aufenthaltstitel
Ab 16 Jahren, für alle Staatsangehörigkeiten
Online-Ausweis mit PIN und BundID-Konto
Ausweis oder Pass im Original und ausgefülltes Anmeldeformular
Kein Termin nötig
Termin nötig, im Notfall ohne Termin am Informationstresen
Mieter laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch
Die Wohnungsgeberbestätigung bringst du mit
Meldebestätigung zum Herunterladen im BundID-Konto
Meldebestätigung sofort im Bürgeramt
Adressaufkleber kommt per Post, den Chip aktualisierst du selbst
Ausweis wird vor Ort aktualisiert
Nur vor Ort geht es, wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ein Kind anmelden, wenn du mehrere Wohnungen hast und die Hauptwohnung erklären musst, und wenn du aus dem Ausland zuziehst. Eine EU-eID-Karte bekommt nach der Online-Anmeldung keinen Adressaufkleber, nur der deutsche Personalausweis.
Adresse ändern: was automatisch geht und was du selbst meldest
Die Meldebehörde gibt deine neue Anschrift an einige Stellen weiter, an die meisten aber nicht. Weiter gehen die Daten an die alte Meldebehörde (§ 33 BMG), an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 139b Abs. 8 AO) und an die Rentenversicherung, die sie an deine Krankenkasse weiterleitet, wenn sie diese kennt (§ 196 Abs. 2 SGB VI). Auch der Beitragsservice des Rundfunkbeitrags erfährt von Umzügen volljähriger Einwohner. Ins Wählerverzeichnis trägt dich die Gemeinde von Amts wegen ein; bei einer Bundestagswahl zählt, wo du am 42. Tag vor der Wahl gemeldet bist (§ 16 Abs. 1 BWO).
Übersicht
Was über die Anmeldung läuft und was du selbst meldest
| Stelle | Läuft über die Anmeldung? | Was du tust |
|---|---|---|
| Alte Gemeinde | ja | Nichts, eine Abmeldung ist nicht nötig |
| Bundeszentralamt für Steuern | ja | Nichts, deine Steuer-ID bleibt gleich |
| Wählerverzeichnis | ja | Vor einer Wahl die Wahlbenachrichtigung prüfen |
| Personalausweis | ja | Aufkleber anbringen, nach der Online-Anmeldung den Chip selbst aktualisieren |
| Rentenversicherung | teilweise | Nichts, außer du beziehst schon Rente: dann die neue Anschrift dem Renten Service der Deutschen Post melden |
| Finanzamt | teilweise | Dem bisherigen Finanzamt die neue Anschrift mitteilen |
| Krankenkasse | teilweise | Neue Anschrift selbst mitteilen, damit Post und Karte ankommen |
| Rundfunkbeitrag | teilweise | Selbst ummelden; wer auf Post des Beitragsservice nicht reagiert, wird rückwirkend angemeldet |
| Kfz-Zulassung | nein | Fahrzeugschein unverzüglich ändern lassen |
| Familienkasse | nein | Umzug direkt melden, das Einwohnermeldeamt reicht nicht |
| Bank, Versicherungen, Arbeitgeber | nein | Neue Anschrift mitteilen |
| Strom, Internet, Post | nein | Verträge umziehen, Nachsendeauftrag stellen |
Beim Finanzamt empfiehlt die Berliner Finanzverwaltung, den Umzug dem bisherigen Finanzamt zeitnah anzuzeigen; ändert sich die Zuständigkeit, gibt es deinen Fall selbst ab und teilt dir eine neue Steuernummer schriftlich mit. Deiner Bank musst du die neue Anschrift unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 GwG). Bei Versicherungen hat Schweigen eine Folge: Kennt der Versicherer deine neue Anschrift nicht, genügt ein Einschreiben an die alte, und es gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen (§ 13 Abs. 1 VVG), auch wenn es eine Kündigung ist. Wie du den Fahrzeugschein änderst und das Kennzeichen behältst, erklärt der Ratgeber Kfz ummelden nach dem Umzug, das Beitragskonto stellst du nach dem Ratgeber Rundfunkbeitrag beim Umzug um.
Ziehst du nach dem Stichtag einer Bundestagswahl um, kommst du ins Wählerverzeichnis am neuen Ort nur auf Antrag, und nur, wenn du dich vor Beginn der Einsichtsfrist anmeldest. Bleibst du in derselben Gemeinde und im selben Wahlkreis, bleibst du im bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen (§ 16 Abs. 3 BWO); auf beides weist dich die Meldebehörde bei der Anmeldung hin.
Erstwohnsitz ummelden: die Konsequenzen
Mit der neuen Hauptwohnung wechseln Zuständigkeiten. Für deine Einkommensteuer ist in der Regel das Finanzamt am neuen Wohnort zuständig (§ 19 AO). Ziehst du in einen anderen Zulassungsbezirk, ist dessen Zulassungsbehörde für dein Auto zuständig; das bisherige Kennzeichen darfst du dabei behalten (§ 15 Abs. 4 FZV). In Berlin entscheidet die Hauptwohnung auch, welche Grundschule für dein Kind zuständig ist (§ 41 Abs. 5 und § 55a Abs. 1 SchulG).
Behältst du die alte Wohnung, entscheidet nicht dein Wunsch, welche der beiden Hauptwohnung ist, sondern welche du vorwiegend benutzt (§ 21 Abs. 2 BMG), bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (§ 22 Abs. 1 BMG). Bei der Anmeldung gibst du alle Wohnungen an (§ 21 Abs. 4 BMG). Die andere wird Nebenwohnung, und dafür kann eine Zweitwohnungsteuer anfallen, in Berlin 20 % der Nettokaltmiete. Wie du eine Nebenwohnung anmeldest und was sie kostet, erklärt der Ratgeber Zweitwohnsitz anmelden.
