Hand mit Kugelschreiber setzt zur Unterschrift auf einem Formular an, eine zweite Person steht dabei am Tisch
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Wohnungsgeberbestätigung: wer sie ausstellt und was hineingehört

Der Vermieter stellt sie aus, bei Untermiete der Hauptmieter. Fehlt sie, meldest du dich trotzdem fristgerecht an.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Seit dem 1. November 2015, als das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft trat, muss der Wohnungsgeber jeden Einzug bestätigen (§ 19 BMG). Bei der Anmeldung legst du die Bestätigung zusammen mit deinem Personalausweis oder Pass vor; statt des Papiers genügt das Zuordnungsmerkmal, wenn der Wohnungsgeber den Einzug elektronisch bestätigt hat (§ 23 Abs. 1 BMG). Sie läuft auch unter anderen Namen: Vermieterbescheinigung, Wohnungsgeberbescheinigung oder, wie im Berliner ServicePortal, Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers.

Vier Papiere werden dabei oft verwechselt:

Begriffe

Wohnungsgeberbestätigung§ 19 BMG
Sie kommt vom Wohnungsgeber und belegt gegenüber der Meldebehörde, wer wann eingezogen ist.
Amtliche Meldebestätigung§ 24 Abs. 2 BMG
Sie stellt die Meldebehörde nach der Anmeldung kostenlos aus; sie ist das Ergebnis der Anmeldung, nicht ihre Voraussetzung.
MietvertragBMGVwV
Er regelt Miete, Rechte und Pflichten, ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung aber nicht.
Vorvermieterbescheinigung
Mit ihr bestätigt dein bisheriger Vermieter dem neuen, dass du keine Mietschulden hast; für die Anmeldung spielt sie keine Rolle.

Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor, nur den Inhalt (§ 19 Abs. 3 BMG). Die Vordrucke der Gemeinden sind Muster: Die Verwaltungsvorschrift zum Meldegesetz enthält selbst eines (Anlage 3 BMGVwV), und Berlin bietet seines ausdrücklich als „Muster“ an. Den Vordruck deiner neuen Gemeinde findest du auf ihrer Website bei „Wohnsitz anmelden“ unter den Formularen. Hat dein Vermieter keinen, nimm die Vorlage weiter unten; sie enthält dieselben Pflichtangaben.

Für den Auszug brauchst du keine Bestätigung. Bis Oktober 2016 musste der Wohnungsgeber auch den Auszug bestätigen, seit dem 1. November 2016 nur noch den Einzug. Abmelden musst du dich ohnehin nur, wenn du keine neue Wohnung in Deutschland beziehst (§ 17 Abs. 2 BMG); was beim Wegzug ins Ausland ansteht, erklärt der Ratgeber Abmelden bei Umzug ins Ausland. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands meldest du dich nur am neuen Ort an.

Wer die Bestätigung ausstellen darf

Wohnungsgeber ist, wer dir die Wohnung zur Benutzung überlässt – auch dann, wenn kein wirksamer Vertrag dahintersteht (Nummer 19.1 BMGVwV). Ausstellen darf die Bestätigung nur er selbst oder eine Person, die er damit beauftragt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Eine Hausverwaltung unterschreibt deshalb in der Regel als Beauftragte des Eigentümers, bei Wohnungsunternehmen unterschreiben vertretungsberechtigte Mitarbeiter. Wer ohne Berechtigung unterschreibt, etwa ein Mitbewohner, der nicht Hauptmieter ist, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG). Wer in deinem Fall unterschreibt und ob zusätzlich der Eigentümer genannt wird:

Deine SituationWer bestätigtName des Eigentümers zusätzlich?
Mietwohnung, der Vermieter ist EigentümerDer Vermieter oder die Hausverwaltung in seinem AuftragNein
Wohnung eines WohnungsunternehmensDas Unternehmen, dem die Wohnung gehört, durch vertretungsberechtigte MitarbeiterNein
WG-Zimmer zur UntermieteDer HauptmieterJa
Einzug beim Partner, der zur Miete wohntDer Partner als Hauptmieter, auch wenn du ihm keine Miete zahlstJa
Einzug bei den Eltern im eigenen HausDie Eltern als EigentümerNein
Zimmer im WohnheimDer Träger, der die Zimmer vergibtJa, wenn das Haus einem anderen gehört
Eigenes Haus oder eigene EigentumswohnungDu selbst als EigenerklärungDu bist selbst Eigentümer

Ob du Miete zahlst, spielt keine Rolle: Der Hauptmieter ist auch dann Wohnungsgeber, wenn er dir einen Teil seiner Wohnung ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten überlässt (Nummer 19.1 BMGVwV). Ob der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat, prüft die Meldebehörde nicht; das klären Hauptmieter und Vermieter untereinander. Ziehst du zu deinem Partner, sammelt die Checkliste zum Zusammenziehen, was ihr außer der Anmeldung regeln müsst.

Ziehst du in dein eigenes Haus oder deine Eigentumswohnung, stellst du die Bestätigung als Eigenerklärung selbst aus (Nummer 19.1.1 BMGVwV). Im Berliner Muster füllst du dann auch den Teil zum Eigentümer aus und unterschreibst als Wohnungseigentümer. Als Mieter ersetzt deine eigene Unterschrift die des Vermieters dagegen nicht. Auch wer innerhalb desselben Hauses umzieht, braucht eine neue Bestätigung, weil er eine andere Wohnung bezieht – so beantwortet es etwa das Bürgerbüro München.

Pflichtangaben richtig ausfüllen

§ 19 Abs. 3 BMG legt fest, was in der Bestätigung steht. So füllst du jedes Feld richtig aus:

  • Wohnungsgeber: Vor- und Familienname oder Firmenname, dazu seine Anschrift – nicht deine neue.
  • Eigentümer: nur der Name, keine Anschrift, und nur, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist.
  • Einzugsdatum: der Tag, an dem du anfängst, die Wohnung zu nutzen.
  • Wohnungsanschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei Häusern mit mehreren Wohnungen auch Stockwerk oder Wohnungsnummer; das Berliner Muster fragt nach Wohnungsnummer oder Wohnungs-ID.
  • Einziehende Personen: jede meldepflichtige Person mit Vor- und Familiennamen, auch Kinder unter 16 Jahren (Nummer 19.1 BMGVwV).

Die Auskünfte, die der Wohnungsgeber dafür braucht, musst du ihm geben (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG). Schick ihm deshalb gleich alle Namen in der richtigen Schreibweise und den geplanten Einzugstag.

Beim Einzugsdatum zählt der Beginn der Nutzung (Nummer 17.1.1 BMGVwV), nicht automatisch der Mietbeginn oder die Schlüsselübergabe. Ein Anzeichen nennt die Vorschrift selbst: Wer Einrichtungsgegenstände in die Wohnung bringt, bezieht sie in der Regel. Beispiel: Der Mietvertrag läuft ab dem 1. März, die Schlüssel bekommst du am 3., und am 7. hält der Umzugswagen vor dem Altbau in Neukölln. Einzugsdatum ist der 7. März, und ab diesem Tag laufen die zwei Wochen für die Anmeldung. Weichen die Angaben von Mieter und Vermieter voneinander ab, speichert die Meldebehörde in der Regel dein Datum (Nummer 19.1 BMGVwV). Lass die Bestätigung trotzdem berichtigen, denn eine falsche Bestätigung ist für den Wohnungsgeber eine Ordnungswidrigkeit.

Beispiel: Einzugsdatum ist der 7. MärzWer Einrichtungsgegenstände in die Wohnung bringt, bezieht sie in der Regel.
1. MärzMietbeginn3. MärzSchlüsselübergabe7. MärzEinzugsdatum1. MärzMietbeginn3. MärzSchlüsselübergabe7. MärzEinzugsdatum

Fülle die Vorlage unten direkt aus oder lade sie als PDF zum Ausfüllen oder Word-Datei herunter, druck sie aus und lass sie unterschreiben. Weitere Personen ergänzt du als eigene Zeilen. Angaben zur beauftragten Person ergänzen die Daten des Wohnungsgebers, ersetzen sie aber nicht.

Vorlage: Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

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Deine Angaben

Dein Text

Wohnungsgeberbestätigung über den Einzug

Zur Vorlage bei der Meldebehörde gemäß § 19 Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeber

Vor- und Familienname oder Firmenname: Name des Wohnungsgebers

Straße und Hausnummer: Straße, Hausnummer des Wohnungsgebers

Postleitzahl und Ort: PLZ, Ort des Wohnungsgebers

Eigentümer der Wohnung

Der Wohnungsgeber ist zugleich Eigentümer: ☐ ja ☐ nein

Falls nein, Vor- und Familienname oder Firmenname des Eigentümers: Name des Eigentümers

Wohnung, in die der Einzug erfolgt ist

Straße und Hausnummer: Straße, Hausnummer der Wohnung

Postleitzahl und Ort: PLZ, Ort der Wohnung

Ergänzende Adressangaben, falls vorhanden: Stockwerk, Wohnungsnummer, Wohnungs-ID

Bestätigung des Einzugs

Hiermit wird bestätigt, dass folgende meldepflichtige Personen am Einzugsdatum: TT.MM.JJJJ in die oben bezeichnete Wohnung eingezogen sind:

Vor- und Familienname der ersten Person

Vor- und Familienname der zweiten Person, falls zutreffend

Vor- und Familiennamen weiterer Personen, falls zutreffend

Beauftragte Person, falls sie die Bestätigung ausstellt

Vor- und Familienname oder Firmenname: Name der beauftragten Person

Anschrift: Anschrift der beauftragten Person

Ort und Datum der Ausstellung: Ort, TT.MM.JJJJ

Unterschrift des Wohnungsgebers oder der von ihm beauftragten Person; bei Einzug in die eigene Wohnung Unterschrift des Eigentümers:

Unterschrift

Hinweis: Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn dieser die Wohnung weder bezieht noch beziehen will (§ 19 Abs. 6 und § 54 BMG).

Fehler in der Bestätigung beheben

Problem und Lösung

  • „Familie Müller“ statt einzelner Namen

    Jede Person mit Vor- und Familiennamen eintragen lassen, Kinder eingeschlossen

    Alle Einziehenden können sich mit derselben Bestätigung anmelden

  • Mietbeginn statt Einzugstag eingetragen

    Den Tag eintragen lassen, an dem du eingezogen bist

    Bestätigung und Anmeldung nennen dasselbe Datum

  • Eigentümer fehlt bei Untermiete

    Der Hauptmieter ergänzt den Namen des Eigentümers

    Die Pflichtangaben sind vollständig

  • Ein Mitbewohner hat unterschrieben

    Unterschrift des Hauptmieters oder einer von ihm beauftragten Person holen

    Die Bestätigung stammt von jemandem, der sie ausstellen darf

  • Der Partner zieht später nach

    Für ihn eine eigene Bestätigung mit seinem Einzugstag ausstellen lassen

    Jede Person wird zum richtigen Datum gemeldet

Elektronisch bestätigen statt auf Papier

Statt auf Papier darf der Wohnungsgeber den Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde elektronisch bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Vom Onlinedienst bis zu deiner Anmeldung

  1. Wohnungsgeber, online

    Bestätigen

    Der Wohnungsgeber gibt die Bestätigung im Onlinedienst der Meldebehörde ab.

  2. vergibt die Meldebehörde

    Zuordnungsmerkmal

    Dafür erhält er ein Zuordnungsmerkmal, eine Kennung, über die die Behörde seine Angaben deiner Anmeldung zuordnet.

  3. an dich

    Weitergeben

    Dieses Merkmal muss er dir mitteilen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BMG).

  4. Merkmal statt Papier

    Anmelden

    Bei der Anmeldung legst du statt des Papiers das Zuordnungsmerkmal vor (§ 23 Abs. 1 BMG).

Ob es diesen Weg gibt, hängt von der Gemeinde ab. München etwa nimmt die Bestätigung über das BayernPortal entgegen, wenn sich der Wohnungsgeber mit dem Online-Ausweis anmeldet, und daneben das ausgefüllte Formular per Post oder E-Mail direkt vom Wohnungsgeber. Ein PDF, das dir der Vermieter mailt, ist dagegen keine elektronische Bestätigung nach § 19 Abs. 4 BMG, sondern eine eingescannte Papierbestätigung, und sie erzeugt kein Zuordnungsmerkmal.

Online-Anmeldung: Code oder Upload

Für die Online-Anmeldung kennt das Gesetz noch einen dritten Weg: Die Meldebehörde darf die Bestätigung durch einen Code ersetzen, den sie per Post an deine neue Anschrift schickt und den du anschließend bestätigst (§ 23a Abs. 3 BMG). Ob sie das tut, siehst du im Onlinedienst deiner Gemeinde. Berlin verlangt beim Online-Weg von Mietern derzeit die hochgeladene Bestätigung.

Bis wann die Bestätigung vorliegen muss

Du musst dich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und innerhalb derselben Frist muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit der Vertragsunterschrift. Mit diesem Ablauf liegt das Papier rechtzeitig vor:

Zeitplan

  1. Bei der VertragsunterschriftFrag, wer die Bestätigung ausstellt, und gib die Namen aller Einziehenden weiter.
  2. Bei der SchlüsselübergabeLass dir die vorbereitete Bestätigung geben oder vereinbare, dass sie nach dem Einzug per Post kommt.
  3. Am EinzugstagPrüf, ob das eingetragene Datum stimmt, und buch einen Termin beim Bürgeramt, falls du dich nicht online anmeldest.
  4. Spätestens zwei Wochen nach dem EinzugLeg die unterschriebene Bestätigung bei der Anmeldung vor; fehlt sie, teil das der Meldebehörde mit.

Beim Termin zeigst du die Bestätigung nur vor. Die Meldebehörde übernimmt die Daten, darf eine Kopie oder einen Scan anfertigen und gibt dir das Papier zurück (Nummer 23.0.1 BMGVwV); leg es danach zum Mietvertrag. Den Ausweis brauchst du im Original, Kopien lässt die Behörde nicht zu (Nummer 17.1.3 BMGVwV). Schaffst du den Termin nicht selbst, kann dich eine andere Person mit deiner Vollmacht und allen Unterlagen vertreten (Nummer 23.0 BMGVwV). Was rund um den Umzugstag sonst ansteht, sammelt die Umzugscheckliste.

Wenn der Vermieter nicht unterschreibt

Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder bekommst du sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, musst du das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Melde dich also, sobald absehbar ist, dass das Papier nicht innerhalb der zwei Wochen kommt. Mit der Anmeldung selbst wartest du nicht: Ist der Einzug erfolgt, muss die Meldebehörde dich auch ohne Bestätigung anmelden, und du reichst sie nach (Nummer 23.0.1.1 BMGVwV).

Für den Vermieter ist die Weigerung kein Ausweg. Er ist zur Mitwirkung verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BMG), und die Meldebehörde kann von ihm und vom Eigentümer Auskunft über die Bewohner der Wohnung verlangen (§ 19 Abs. 5 BMG). Eine Gebühr für die Bestätigung sieht das Gesetz nicht vor. Die Mitteilung schreibst du formlos und schickst sie per Post oder E-Mail an die Meldebehörde; steht dein Anmeldetermin ohnehin an, gibst du sie dort ab. Leg eine Kopie deiner Anforderung bei, etwa die E-Mail an den Vermieter:

Mustertext

0 von 9 Angaben

Deine Angaben

Dein Text

Mitteilung nach § 19 Absatz 2 Bundesmeldegesetz: fehlende Wohnungsgeberbestätigung

An: Bürgeramt oder Meldebehörde, Anschrift

Ich bin am Einzugsdatum in die Wohnung Straße, Hausnummer, Wohnungsnummer, PLZ, Ort eingezogen. Wohnungsgeber ist Name und Anschrift des Vermieters oder Hauptmieters.

Die Bestätigung des Einzugs habe ich am Datum mündlich / per Brief / per Mail angefordert. Sie liegt bis heute nicht vor, weil der Wohnungsgeber sie verweigert / der Wohnungsgeber nicht erreichbar ist / anderer Grund.

Ich bitte, mich trotzdem anzumelden. Die Bestätigung reiche ich nach, sobald ich sie erhalte. Eine Kopie meiner Anforderung liegt bei.

Ort, Datum

Vor- und Familienname, Unterschrift

Bußgelder für Mieter und Vermieter

Was Verstöße höchstens kosten können, regelt § 54 BMG. Die Beträge sind Obergrenzen:

Zahlen im Vergleich

Höchstbußgelder nach § 54 BMG

Euro

  • Eine Wohnungsanschrift für eine Scheinanmeldung anbietenbis zu 50.000 €
  • Den Einzug nicht, falsch oder zu spät bestätigenbis zu 1.000 €
  • Eine Bestätigung ohne Berechtigung ausstellenbis zu 1.000 €
  • Sich nicht, falsch oder zu spät anmeldenbis zu 1.000 €

Die hohe Grenze trifft Gefälligkeitsadressen. Verboten ist es, einem anderen eine Anschrift für die Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn er dort weder einzieht noch einziehen will (§ 19 Abs. 6 und § 54 Abs. 1 BMG). Das gilt für jeden, nicht nur für Vermieter, also auch für Verwandte oder Freunde, die einem Bekannten nur eine Meldeadresse geben. Die anderen Beträge betreffen den Alltag: Der Wohnungsgeber riskiert sie für eine fehlende oder falsche Bestätigung, ein Unbefugter für seine Unterschrift und du selbst für eine verspätete Anmeldung (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 BMG). Hast du dich rechtzeitig angemeldet und die fehlende Bestätigung gemeldet, hast du deinen Teil erfüllt.

Vermieter haben ihrerseits Auskunftsrechte. Sie dürfen bei der Meldebehörde nachfragen, ob sich der neue Mieter angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). Bei einem rechtlichen Interesse erfahren Eigentümer und Wohnungsgeber außerdem kostenlos, wer in ihrer Wohnung gemeldet ist (§ 50 Abs. 4 BMG); Hessen weicht davon ab und erhebt eine Gebühr.

In Berlin: Muster, Bürgeramt oder online

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) stellt für Berlin ein einseitiges Muster bereit: oben Wohnungsgeber oder beauftragte Person, darunter Eigentümer, Einzugsdatum, die Wohnung mit Wohnungsnummer oder Wohnungs-ID und die eingezogenen Personen, unten Datum und Unterschrift. Ein Hinweis am Ende warnt, dass Gefälligkeitsadressen und Bestätigungen ohne Berechtigung Ordnungswidrigkeiten sind.

In Berlin auf einen Blick

Wo

Anmelden kannst du dich in jedem Berliner Bürgeramt, unabhängig vom Bezirk deiner Wohnung.

Frist

Die Frist beträgt 14 Tage nach dem Einzug.

Kosten

Gebühren fallen nicht an.

Ergebnis

Die Meldebestätigung bekommst du im Bürgeramt sofort, beim Online-Weg als Download in deinem BundID-Konto.

Meldest du dich online an und wohnst zur Miete, lädst du die unterschriebene Bestätigung im Onlinedienst hoch; nach der Prüfung bekommst du eine E-Mail. Vor Ort brauchst du einen Termin, das ausgefüllte Anmeldeformular, die Bestätigung und deinen Ausweis; die Dokumente aller umziehenden Personen bringst du im Original mit. Wer den Online-Weg nutzen kann, was du dafür brauchst und wann es nur im Bürgeramt geht, steht im Ratgeber Wohnsitz ummelden. Für eine zusätzliche Wohnung gilt ein eigenes Verfahren, das der Ratgeber Zweitwohnsitz anmelden beschreibt.

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