Wann du tauschen darfst und wann du musst
Das Melderecht kennt die Begriffe Hauptwohnung und Nebenwohnung. Hast du mehrere Wohnungen in Deutschland, ist genau eine davon deine Hauptwohnung und jede weitere eine Nebenwohnung.
Gesetz
§ 21Absatz 2 BMG
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 21 Abs. 2 BMG).
Welche das ist, bestimmt sich nach deinen Aufenthaltszeiten: Die Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz verlangt, sie an beiden Orten rein zahlenmäßig festzustellen und zu vergleichen.
Ein Beispiel: Du arbeitest seit März in Hamburg, wohnst dort von Montag bis Freitag und fährst nur am Wochenende in deine Berliner Wohnung. Damit nutzt du Hamburg an fünf von sieben Tagen; bist du nicht verheiratet, ist Hamburg ab diesem Zeitpunkt deine Hauptwohnung. Andersherum gilt dasselbe: Wer volljährig ist, zum Studium nach Berlin zieht und nur in den Ferien im alten Kinderzimmer schläft, hat seine Hauptwohnung in Berlin.
Irrtum
„Ich kann mir aussuchen, welche Wohnung mein Hauptwohnsitz ist.“
Richtig
Eine freie Wahl gibt es nicht. Welche Wohnung billiger ist, wo das Auto zugelassen ist oder welche Stadt keine Zweitwohnungsteuer erhebt, spielt für den Status keine Rolle.
Umgekehrt musst du tauschen, sobald sich die Nutzung dauerhaft verschoben hat: Jede Änderung der Hauptwohnung hast du innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ein paar Wochen Urlaub oder eine Dienstreise verschieben nichts, entscheidend ist dein regelmäßiger Alltag.
Verheiratet, Kinder, Zweifelsfälle
Je nach Lebenslage bestimmt das Gesetz die Hauptwohnung unterschiedlich; Ehe, Kinder und Zweifelsfälle haben eigene Regeln:
| Deine Lage | Hauptwohnung ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft, mehrere Wohnungen | die Wohnung, die du zeitlich am meisten nutzt | § 21 Abs. 2 BMG |
| Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft, nicht dauernd getrennt, mit gemeinsamer Wohnung | die gemeinsame Wohnung, auch wenn du selbst öfter in der anderen bist | § 22 Abs. 1 BMG, VwV Nr. 22.1.1 |
| Ehepaar, jede Person mit eigener Wohnung, keine gemeinsam genutzt | jede Person ist mit ihrer Wohnung als alleiniger Wohnung gemeldet; die Ehegattenregel greift nicht | VwV Nr. 22.1.2 |
| Minderjähriges Kind | die vorwiegend benutzte Wohnung der Sorgeberechtigten; leben die Eltern getrennt, die Wohnung des Elternteils, bei dem das Kind vorwiegend lebt | § 22 Abs. 2 BMG |
| Kind im Wechselmodell, je zur Hälfte bei beiden Eltern | wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, etwa Schule oder Kita; lässt sich keiner feststellen, bestimmen es die Eltern | § 22 Abs. 3 BMG, VwV Nr. 22.2 |
| Junger Mensch in einer Einrichtung für behinderte Menschen | auf Antrag bis zum Alter von 25 Jahren die Wohnung der Eltern | § 22 Abs. 5 BMG |
| Nutzung nicht eindeutig zu bestimmen | der Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt | § 22 Abs. 3 BMG |
Wer verheiratet ist und unter der Woche allein in einer Arbeitswohnung lebt, kann deshalb nicht tauschen, solange es eine gemeinsam genutzte Wohnung gibt. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zählt erst, wenn die Aufenthaltszeiten keine eindeutige Antwort geben. Anhaltspunkte sind die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche Aktivitäten und Mitgliedschaften in Vereinen. Maßgebend ist in der Regel deine eigene Erklärung, die Meldebehörde prüft aber, ob sie plausibel ist.
Änderungsdatum und Angaben klären
Beim Tausch bleiben beide Anschriften bestehen, nur die Rollen wechseln. Notiere für beide Wohnungen die vollständige Anschrift mit Zusatz wie Seitenflügel oder Hinterhaus, den bisherigen und den künftigen Status. Wichtig ist das Änderungsdatum: Gemeint ist der Tag, ab dem sich deine Nutzung verschoben hat, also etwa der erste Arbeitstag am neuen Ort, nicht der Tag deines Behördentermins. Von diesem Datum hängen die Zwei-Wochen-Frist und eine mögliche Zweitwohnungsteuer ab.
Leben mehrere Personen mit dir in den Wohnungen, prüfst du den Status für jede Person einzeln, denn für Kinder und Ehepartner gelten die Regeln aus der Tabelle oben. Fülle diese Übersicht für dich aus und übertrage sie dann in das Formular der Meldebehörde:
| Angabe | Wohnung A | Wohnung B |
|---|---|---|
| Vollständige Anschrift | Straße, Hausnummer, Zusatz, PLZ, Ort | Straße, Hausnummer, Zusatz, PLZ, Ort |
| Bisheriger Status | Hauptwohnung | Nebenwohnung |
| Status nach dem Wechsel | Nebenwohnung | Hauptwohnung |
| Änderungsdatum | Tag, ab dem sich die Nutzung verschoben hat | derselbe Tag |
| Wie du die Wohnung künftig nutzt | zum Beispiel am Wochenende | zum Beispiel unter der Woche |
| Betroffene Personen | Vorname, Nachname, Geburtsdatum | Vorname, Nachname, Geburtsdatum |
Eine Wohnungsgeberbestätigung brauchst du für den Tausch nicht, denn du ziehst in keine neue Wohnung ein. Beziehst du dagegen erstmals eine zusätzliche Wohnung, gehört das zur Anmeldung eines Zweitwohnsitzes; gibst du eine Wohnung ganz auf, hilft der Ratgeber Zweitwohnsitz abmelden.
So meldest du den Wechsel
Zuständig ist die Meldebehörde am Ort der neuen Hauptwohnung, also das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt dort, nicht das an deinem bisherigen Hauptwohnsitz.
Ob deine Stadt für den Wechsel eine Gebühr verlangt, steht in ihrer Leistungsbeschreibung.
- Leistung finden. Such auf der Website der Stadt nach „Hauptwohnung ändern“, „Wechsel der Hauptwohnung“ oder „Wohnungsstatus“ und lade das Formular herunter.
- Termin innerhalb der Frist buchen. Die zwei Wochen laufen ab dem Änderungsdatum. Findest du keinen Termin in dieser Zeit, frag bei der Meldebehörde nach, wie du die Frist wahrst, und heb die Antwort auf.
- Unterlagen mitnehmen. Das ausgefüllte Formular und die Ausweise aller betroffenen Personen im Original. Ob eine bevollmächtigte Person das von dir unterschriebene Formular vorlegen darf, steht in der Leistungsbeschreibung; Düsseldorf etwa erlaubt es mit Vollmacht.
- Bestätigung prüfen. Stehen beide Wohnungen mit den neuen Rollen und dem richtigen Datum darin? Fehler lässt du gleich am Schalter berichtigen.
- Ausweis berichtigen lassen. Im Personalausweis steht deine Anschrift; ist der Eintrag nicht mehr richtig, musst du den Ausweis unverzüglich vorlegen. Die Behörde bringt dann einen gesiegelten Änderungsaufkleber an.
Die Bestätigung bewahrst du zusammen mit deiner Übersicht auf, denn das Änderungsdatum brauchst du auch für die Zweitwohnungsteuer.
Folgen für Auto, Steuer und Rundfunk
Der Meldestatus wirkt in andere Bereiche hinein. Diese Stellen solltest du nach dem Termin abarbeiten:
| Bereich | Was der Wechsel auslöst | Was du tust |
|---|---|---|
| Auto | Zuständig ist die Zulassungsbehörde am Ort der Hauptwohnung | Halteranschrift unverzüglich ändern lassen |
| Zweitwohnungsteuer | Die neue Nebenwohnung kann steuerpflichtig werden, die neue Hauptwohnung wird es nicht mehr | Steuerstellen beider Orte informieren |
| Rundfunkbeitrag | Befreit wird eine Nebenwohnung nur auf Antrag, wenn du für eine andere Wohnung zahlst (§ 4a RBStV) | Beim Beitragsservice „Daten ändern“ nutzen und die Befreiung der neuen Nebenwohnung innerhalb von drei Monaten beantragen, dann gilt sie rückwirkend |
| Wahlen | Bei Bundestagswahlen richtet sich das Wählerverzeichnis nach der Hauptwohnung | Meldest du den Wechsel nach dem 42. Tag vor der Wahl, aber vor dem 20. Tag, kommst du am neuen Ort nur auf Antrag ins Verzeichnis |
| Bank, Arbeitgeber, Versicherungen | Die bisher hinterlegte Anschrift ist eventuell nicht mehr die gewünschte | Kontakt- und Versandadresse je Vertrag festlegen |
Für das Auto meldest du die Änderung der Halteranschrift bei der Zulassungsbehörde, die für deine neue Hauptwohnung zuständig ist (§ 15 Abs. 1 und § 75 Abs. 2 FZV); wie das abläuft, zeigt der Ratgeber Kfz ummelden beim Umzug. Wie du Beitragskonto und Anschrift beim Beitragsservice umstellst, steht im Ratgeber Rundfunkbeitrag beim Umzug.
Für die Steuererklärung ändert der Tausch weniger, als viele hoffen. Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass du außerhalb des Ortes deiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhältst, also eine Wohnung innehast und dich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligst (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Die Meldeadresse nennt die Vorschrift nicht als Bedingung. Wann eine zweite Unterkunft als doppelte Haushaltsführung gilt und ob Pendeln günstiger ist, zeigt der Ratgeber Umzug wegen Arbeit.
Zweitwohnungsteuer in Berlin
Ob deine Stadt eine Zweitwohnungsteuer erhebt und wie hoch sie ist, steht in ihrer Satzung oder einem Landesgesetz. In Berlin regelt es das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz, und für das Finanzamt ist der melderechtliche Status bindend. Die Steuer fällt auch an, wenn deine Hauptwohnung ebenfalls in Berlin liegt.
Für eine Berliner Zweitwohnung gelten diese Eckdaten.
Berliner Zweitwohnungsteuer
- Steuersatz
Seit dem Besteuerungszeitraum 2025 beträgt der Steuersatz 20 Prozent der Nettokaltmiete.
- Beginn
Wird die Wohnung nicht am Ersten eines Monats zur Zweitwohnung, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.
- Steuererklärung
Die Steuererklärung ist bis zum 31. Mai abzugeben, beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Mai, bis zum Ende des Folgemonats; danach erneut alle drei Jahre.
- Fälligkeit
Die Steuer wird als Jahresbetrag am 15. Juli fällig, kommt der erste Bescheid später, innerhalb eines Monats danach.
- Zuständig
Zuständig ist für ganz Berlin das Finanzamt Mitte/Tiergarten.
Die Zweitwohnungsteuererklärung musst du abgeben, auch wenn das Finanzamt dich nicht dazu auffordert. Gehört dir die Wohnung, setzt das Finanzamt statt einer Miete den Mittelwert des Berliner Mietspiegels an (§ 5 Abs. 2 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz). Zweitwohnungsteuer zahlen auch Studierende, die mit Hauptwohnung im Kinderzimmer bei den Eltern gemeldet sind. Steuerfrei bleibt unter anderem die Wohnung einer verheirateten oder verpartnerten Person, die nicht dauernd getrennt lebt, wenn sie die Wohnung aus beruflichen Gründen hat und die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Berlins liegt.
Zurück zum Beispiel: Ab dem 15. März ist Hamburg deine Hauptwohnung, die Berliner Wohnung mit 650 € Nettokaltmiete wird zur Nebenwohnung.
So rechnest du
- Wechsel in Hamburg melden bis15. März plus zwei Wochen29. März
- Beginn der SteuerpflichtWechsel am 15. März, also ab dem Ersten des Folgemonats1. April
- Monate im ersten JahrApril bis Dezember9 Monate
- Bemessungsgrundlage650 € × 9 Monate5.850 €
- Zweitwohnungsteuer im ersten Jahr20 % von 5.850 €1.170 €
Meldefrist und Berliner Zweitwohnungsteuer
- Wechsel melden bis29.03.2026
- Monate im ersten Jahr9 Monate
- Bemessungsgrundlage5.850 €
- In jedem vollen Jahr danach1.560 €
- Zweitwohnungsteuer im ersten Jahr1.170 €
In jedem vollen Jahr danach sind es bei gleicher Miete 1.560 €. Läuft der Tausch andersherum und deine Berliner Nebenwohnung wird zur Hauptwohnung, endet die Steuerpflicht: Fällt der Wechsel nicht auf einen Monatsletzten, endet sie schon am letzten Tag des Vormonats. Teile dem Finanzamt Mitte/Tiergarten das Datum mit, damit es den Bescheid ändert.
Checkliste nach dem Tausch
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