Grundschulkind mit buntem Rucksack geht über einen gepflasterten Gehweg auf einen Gebäudeeingang zu
Familie & Lebenslagen

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Antrag auf Schulverbleib nach Umzug: So bleibt dein Kind an seiner Schule

In Berlin kann dein Grundschulkind bleiben; in Brandenburg soll es gestattet werden. Mit PDF und Word.

Muss dein Kind nach dem Umzug die Schule wechseln?

Schulpflichtig ist ein Kind in dem Land, in dem es wohnt: in Berlin nach § 41 Abs. 1 SchulG, in Brandenburg nach § 36 Abs. 1 BbgSchulG. Als Wohnung zählt in Berlin die Hauptwohnung nach dem Bundesmeldegesetz (§ 41 Abs. 5 SchulG). Maßgeblich ist also die Adresse, unter der du dein Kind nach dem Umzug anmeldest; wie das geht, steht im Ratgeber Wohnsitz ummelden.

Feste Einzugsgebiete gibt es an allgemeinbildenden Schulen in beiden Ländern nur für Grundschulen. Berlin legt für jede Grundschule einen Einschulungsbereich fest (§ 55a Abs. 1 SchulG), Brandenburg einen Schulbezirk (§ 106 Abs. 1 BbgSchulG); in Berlin gilt das auch für die Primarstufe der Gemeinschaftsschulen (§ 55a Abs. 8 SchulG), nicht aber für Grundschulen und Züge mit besonderer pädagogischer Prägung wie die Staatlichen Europa-Schulen (§ 55a Abs. 5 SchulG). Eine weiterführende Schule wählen die Eltern, und ein Umzug innerhalb des Landes zwingt dort nicht zum Wechsel. Heikel sind deshalb zwei Lagen: ein Grundschulkind zieht in den Einzugsbereich einer anderen Schule, oder die Familie zieht über die Landesgrenze.

Andere Bundesländer regeln das in ihrem eigenen Schulgesetz; die Kultusministerkonferenz verlinkt für jedes Land eine Infoseite zum Schulwechsel, und im Schulgesetz helfen Stichwörter wie „Schulbezirk“ oder „Gastschüler“. Rund um Berlin sieht es so aus:

UmzugGrundschuleWeiterführende Schule
Innerhalb BerlinsBleiben auf Antrag der Eltern (§ 55a Abs. 7 SchulG)Bleiben; die Schule bekommt die neue Adresse
Innerhalb Brandenburgs in einen anderen SchulbezirkBleiben mit Gestattung des Staatlichen Schulamts, die nach einem Umzug erteilt werden sollBleiben; Oberschule, Gesamtschule und Gymnasium haben keine Schulbezirke
Von Berlin nach BrandenburgBleiben ohne Antrag bis zum Ende der Grundschule; für Klasse 7 in Berlin ein neuer Antrag mit wichtigem GrundBleiben ohne Antrag bis zum Ende des begonnenen Bildungsgangs
Von Brandenburg nach BerlinBleiben ohne Antrag bis zum Ende der GrundschuleBleiben ohne Antrag bis zum Ende des begonnenen Bildungsgangs

Bleiben oder wechseln?

Dürfen heißt nicht müssen. Ob der Verbleib für dein Kind die bessere Wahl ist, hängt vor allem am neuen Schulweg. Die Berliner Senatsverwaltung gibt in ihrer Elternbroschüre für neu zugewanderte Familien eine Richtschnur für den Schulweg:

  1. An der bisherigen Schule bleiben

    Der Schulweg bleibt zumutbar – für ein Grundschulkind höchstens 30 Minuten mit Bus und Bahn und höchstens einmal Umsteigen, für Jugendliche an weiterführenden Schulen 45 bis 60 Minuten. Für Bleiben spricht auch, wenn die Grundschulzeit bald endet, eine Abschlussprüfung ansteht oder dein Kind ein Angebot wie eine bestimmte Fremdsprache nur an dieser Schule bekommt.

    Zum Musterantrag
  2. An eine Schule am neuen Wohnort wechseln

    Der Weg wird deutlich länger, dein Kind müsste mehrfach umsteigen, oder Betreuung und Freizeit liegen künftig am neuen Wohnort. Dann holst du im Sekretariat der bisherigen Schule die Umschulungskarte und fragst bei der zuständigen Schule am neuen Wohnort oder beim Schulamt nach einem freien Platz; bis dein Kind dort einen Platz hat, geht es weiter in die bisherige Schule.

Ein Beispiel: Ihr zieht von Friedrichshain nach Lichtenberg, und die bisherige Grundschule liegt von der neuen Wohnung 25 Minuten mit einer Tramlinie entfernt – das passt. Braucht dein Kind dagegen Bus, S-Bahn und Tram mit zweimal Umsteigen, spricht die Richtschnur für einen Wechsel. Üb den neuen Weg vor dem Umzug mit deinem Kind, ein jüngeres begleitest du in den ersten Wochen. Wie du Kinder sonst auf den Umzug vorbereitest, steht im Ratgeber Umzug mit Kindern.

Hat dein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf, eine Schulassistenz oder einen Fahrdienst, hängt der Verbleib zusätzlich an diesen Hilfen; was du dafür neu beantragst, erklärt der Ratgeber Umzug mit behindertem Kind.

Umzug innerhalb Berlins

Gesetz

§ 55aAbsatz 7 SchulG Berlin

Ziehen Eltern während der Grundschulzeit innerhalb Berlins um, kann das Kind auf ihren Antrag auch in der bisherigen Grundschule verbleiben (§ 55a Abs. 7 SchulG).

Ohne Antrag gelten die Regeln für die Aufnahme entsprechend, zuständig wird also die Grundschule des neuen Einschulungsbereichs.

Bedingungen für den Verbleib nennt das Gesetz nicht; weil es „kann“ heißt, begründest du den Antrag trotzdem kurz, etwa mit Schulweg, Betreuung und Klassengemeinschaft. Die Elternbroschüre der Senatsverwaltung rät außerdem, die Schule über den Umzug und die neue Adresse zu informieren. Beides erledigst du in einem Schreiben mit dem Musterantrag unten.

Zuständig für alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ist das bezirkliche Schulamt. Richte den Antrag deshalb an das Schulamt des Bezirks, in dem die Schule liegt, und gib der Schulleitung eine Kopie. Bei zentral verwalteten Schulen wie Sportschulen oder Staatlichen Europa-Schulen ist die Senatsverwaltung zuständig.

An weiterführenden Schulen bleibt dein Kind ohne Antrag: Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums oder Oberstufenzentrums können nach einem Umzug in einen anderen Bezirk an ihrer Schule bleiben. Willst du wechseln, beantragst du den Platz mit der Umschulungskarte beim Schulamt des neuen Wohnbezirks; das Schulamt Marzahn-Hellersdorf etwa nennt als Beispiel für einen Wechselgrund einen Schulweg von über 1,5 Stunden je Strecke.

Wenn die Einschulung ansteht

Zieht ihr kurz vor der Einschulung um, meldest du dein Kind an der Grundschule an, die für die neue Wohnung zuständig ist, auch wenn du eine andere Schule wünschst. Den Wunsch nach einer anderen Schule beantragst du bei der Anmeldung schriftlich mit Begründung (Schulvordruck Schul 123); er hat nur bei freien Plätzen Erfolg. Angemeldet wird im Oktober des Vorjahres, für den Schulstart im August 2027 vom 5. bis 16. Oktober 2026; den jeweils aktuellen Zeitraum nennt das ServicePortal. Zieht ihr erst noch in den Einzugsbereich der Wunschschule, reicht etwa dem Schulamt Treptow-Köpenick ein Mietvertrag als Nachweis nicht: Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss bei der Auswahlentscheidung schon verlagert sein.

Umzug innerhalb Brandenburgs

Grundschülerinnen und Grundschüler besuchen in Brandenburg die Schule, die für ihre Wohnung zuständig ist (§ 106 Abs. 4 BbgSchulG). Den Besuch einer anderen Schule kann das Staatliche Schulamt aus wichtigem Grund gestatten, wenn die andere Schule noch Platz hat. Für den Umzug ist die Verwaltungsvorschrift zur Grundschulverordnung deutlich: Nach einem Umzug soll der Besuch der bisherigen Grundschule weiter gestattet werden, sofern die Eltern dies wünschen (Nummer 5 Abs. 3 VV-GV). Der Verbleib ist damit der Regelfall, aber kein Automatismus: Das Schulamt wägt dein Interesse gegen öffentliche Belange ab, etwa den Erhalt eines Schulstandorts oder ausgeglichene Klassengrößen (Nummer 5 Abs. 1 VV-GV).

Den Antrag stellst du auf dem amtlichen Formular „Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule“ (Anlage 1 der VV-GV). Du kreuzt dort „weitere Beschulung in der bisherigen Schule“ an, begründest den Wunsch und legst Nachweise bei. Das Formular geht über die Grundschule, die für die neue Wohnung zuständig ist, an das Staatliche Schulamt; unterwegs nehmen beide Schulen und beide Schulträger Stellung. Brandenburg hat vier Staatliche Schulämter: Brandenburg an der Havel, Neuruppin, Frankfurt (Oder) und Cottbus.

Für weiterführende Schulen legt Brandenburg keine Schulbezirke fest, Schulbezirke gibt es nur für Grundschulen und für Bildungsgänge der Berufsschulpflicht (§ 106 Abs. 1 BbgSchulG). Ein Umzug in einen anderen Landkreis ändert am Platz an der Oberschule, Gesamtschule oder am Gymnasium deshalb nichts. Fahrtkosten übernimmt allerdings der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in der ihr wohnt, und nur nach der eigenen Schülerbeförderungssatzung (§ 112 Abs. 1 BbgSchulG). Lies dort nach, ob die Fahrt zur bisherigen Schule bezahlt wird oder nur der Weg zur nächstgelegenen.

Umzug zwischen Berlin und Brandenburg

Seit dem 1. Januar 2014 gilt das Gastschülerabkommen zwischen beiden Ländern, unbefristet. Danach erfüllt ein Kind seine Schulpflicht grundsätzlich im Land seiner Hauptwohnung. Eine Schule im anderen Land kann es besuchen, wenn dort Plätze frei sind und das abgebende Land einen wichtigen Grund bescheinigt; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht (Art. 1 des Abkommens). Für Kinder mit Hauptwohnung in den Ortsteilen Ahrensfelde, Eiche und Mehrow der Gemeinde Ahrensfelde gilt der wichtige Grund für eine Berliner Schule als gegeben (Art. 1 Abs. 2). Für den Schulbesuch gilt das Recht des Landes, in dem die Schule liegt.

Für Familien, die mitten in der Schulzeit umziehen, regelt die Brandenburger Verwaltungsvorschrift zum Gastschülerverfahren (VV-Gast) eine Ausnahme:

  • Von Berlin nach Brandenburg: Dein Kind darf den Bildungsgang an der Berliner Schule bis zum Ende fortsetzen, ohne Verfahren und ohne gesonderten wichtigen Grund (Nummer 6 Abs. 3 VV-Gast). Das gilt nicht für Vorklassen.
  • Von Brandenburg nach Berlin: Dein Kind darf den Bildungsgang an der Brandenburger Schule bis zum Ende fortsetzen (Nummer 6 Abs. 2 VV-Gast).

Bildungsgänge sind nach § 36 Abs. 3 BbgSchulG etwa die Grundschule und die Sekundarstufe I. Ein Beispiel: Ihr zieht von Pankow in eine neue Wohnung in Bernau, dein Kind ist in Klasse 4 einer Pankower Grundschule. Es kann dort bis zum Ende der Klasse 6 bleiben. Für die Klasse 7 an einer Berliner Schule brauchst du dann einen Gastschülerantrag über das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder), das für den Barnim zuständig ist, mit einem wichtigen Grund; zugleich meldest du dein Kind für eine Brandenburger Schule an (Nummer 2 Abs. 1 VV-Gast). Das Verfahren läuft zeitgleich mit den Berliner Anmeldezeiten (Nummer 2 Abs. 4 VV-Gast).

Auf Berliner Seite bestätigt das Schulamt Marzahn-Hellersdorf die Regel für beide Richtungen: Wer schon eine Schule in Berlin oder Brandenburg besucht und dann ins andere Land zieht, darf dort bis zum Ende des Bildungsgangs bleiben, ein Antrag ist dafür nicht nötig. Mitteilen solltest du den Umzug aber, und zwar schriftlich der Schule und der Schulbehörde deines neuen Wohnorts: in Brandenburg dem Staatlichen Schulamt, in Berlin dem Schulamt des Bezirks. Diese Behörde überwacht weiter, ob dein Kind seine Schulpflicht erfüllt (Nummer 7 Abs. 1 VV-Gast). Bleibt dein Kind an einer Berliner Schule, bitte im selben Schreiben das Schulamt des Bezirks, in dem die Schule liegt, um eine kurze Bestätigung; der Musterantrag unten taugt dafür als Mitteilung.

Hortplatz nach dem Umzug nach Brandenburg

Für den Hort verweist das Abkommen auf den Kita-Staatsvertrag beider Länder: Die ergänzende Förderung und Betreuung an Berliner Schulen außerhalb einer gebundenen Ganztagsgrundschule richtet sich für Brandenburger Kinder nach diesem Vertrag (Art. 2 Abs. 2 des Abkommens). Mit dem Umzug nach Brandenburg endet die Finanzierung durch Berlin, und der Berliner Bedarfsbescheid gilt nicht mehr.

Beantrage die Erklärung deshalb, sobald der Umzugstermin feststeht, und frag das Jugendamt des Bezirks, in dem der Hort liegt, nach seinem Stichtag.

Gründe, die zählen

Für den Verbleib nach einem Umzug innerhalb Berlins nennt das Gesetz keine Gründe, in Brandenburg soll er ohnehin gestattet werden. Gründe brauchst du, wenn die Behörde abwägt oder dein Kind eine Schule neu besuchen soll, etwa ab Klasse 7 im anderen Land. Was die Vorschriften nennen – § 55a Abs. 2 SchulG in Berlin, § 106 Abs. 4 BbgSchulG und § 4 Abs. 3 der Grundschulverordnung in Brandenburg, Nummer 5 VV-Gast für Brandenburger Kinder an Berliner Schulen –, zeigt die Übersicht.

Übersicht

Welche Gründe nach Vorschrift und Behördenpraxis zählen

GrundBerlin: andere GrundschuleBrandenburg: andere GrundschuleAus Brandenburg an eine Berliner Schule
Geschwister besuchen die Wunschschulejaim Einzelfallallein nicht
Besonderes Fremdsprachenangebotjajaja
Betreuung wegen Berufstätigkeit erleichternjaim Einzelfallim Einzelfall
Mehr als einen Schulwechsel vermeidennicht genanntjanicht genannt
Zuständige Schule nur schwer erreichbarnicht genanntjaim Einzelfall
Freundschaften erhaltenim Einzelfallnicht genanntnein

„Nicht genannt“ wiegt unterschiedlich schwer. In Berlin ist die Liste abschließend, über die übrigen Plätze entscheidet das Los. In Brandenburg und im Gastschülerverfahren sind die Listen Beispiele; dort zählt etwa auch, einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden, wenn der Umzug nach Berlin bevorsteht.

Freundschaften nennt das Berliner Gesetz nicht, es spricht von längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten familiären Bindungen zu anderen Kindern, vor allem zu Geschwistern. Das ServicePortal und das Schulamt Treptow-Köpenick lassen auch enge, über lange Zeit gewachsene Bindungen zu anderen Kindern gelten. Namen aus dem Freundeskreis oder die gemeinsame Kita reichen dem Schulamt Treptow-Köpenick ausdrücklich nicht. Im Gastschülerverfahren zählt Betreuung nur, wenn ihr, etwa wegen Berufstätigkeit, auf eine schon bestehende Betreuung in Berlin angewiesen seid, und ein kürzerer Schulweg allein nur, wenn die Berliner Grundschule auf kurzem Fußweg liegt. Belege jeden Grund: Arbeitgeberbescheinigung mit Arbeitszeiten, Betreuungsvertrag, Bescheid über den Förderbedarf, Fahrplanauskunft für beide Schulwege.

Fristen und Zuständigkeit

Für den Verbleibsantrag selbst nennen weder § 55a SchulG noch § 106 BbgSchulG eine Frist. Stell ihn trotzdem früh, damit die Entscheidung vor dem ersten Schultag aus der neuen Wohnung vorliegt. Feste Termine gibt es rundherum:

Zeitplan

  1. Sobald der Umzugstermin feststehtSchule informieren und den Verbleib beantragen oder, beim Umzug über die Landesgrenze, mitteilen; ziehst du nach Brandenburg, bei der neuen Gemeinde die Kostenübernahme für den Hort beantragen.
  2. Mit dem Umzug nach BrandenburgDie Berliner Finanzierung des Hortplatzes endet; damit er ohne Lücke weiterläuft, sollte die Kostenübernahmeerklärung der neuen Gemeinde beim Berliner Jugendamt vorliegen.
  3. Innerhalb von zwei Wochen nach dem EinzugDich und dein Kind bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG) und die Meldebestätigung bei Schule und Schulamt nachreichen.

Ansprechpartner sind in Berlin das Schulamt des Bezirks, in Brandenburg das Staatliche Schulamt, für Fahrtkosten der Landkreis und für den Hort die Gemeinde am neuen Wohnort zusammen mit dem Berliner Jugendamt.

Musterantrag auf Verbleib an der bisherigen Schule

Der Musterantrag passt für alle drei Wege. Beim Umzug über die Landesgrenze brauchst du keinen Antrag; dann ist das Schreiben eine Mitteilung, und du kreuzt „bitten um Bestätigung“ an statt „beantragen“. Darunter kreuzt du die Rechtsgrundlage an, die zu eurem Umzug passt. Zieht ihr innerhalb Brandenburgs um, liegt der Brief dem amtlichen Formular als Begründung bei.

Druck den Antrag aus und lass ihn von allen Sorgeberechtigten unterschreiben. Das Schulamt Treptow-Köpenick etwa bearbeitet Anträge auf eine andere Grundschule nur mit allen Unterschriften oder mit einer Vollmacht, und auch das Brandenburger Formular sieht die Unterschrift beider Sorgeberechtigten vor.

Den Antrag gibt es auch als PDF zum Ausfüllen und als Word-Datei zum Herunterladen.

Muster: Antrag auf Schulverbleib nach dem Umzug

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Deine Angaben

Dein Brief

Vor- und Nachname der Sorgeberechtigten

neue Anschrift

Telefonnummer, E-Mail

An: Schulamt des Bezirks oder Staatliches Schulamt, Anschrift

Nachrichtlich: Schulleitung der bisherigen Schule

Ort, Datum

Verbleib von Vor- und Nachname des Kindes, geboren am Geburtsdatum des Kindes, an der Name der bisherigen Schule

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Kind besucht derzeit die Klasse Klasse der Name der bisherigen Schule. Am Umzugsdatum ziehen wir von bisherige Anschrift nach neue Anschrift. Für die neue Wohnung ist die Name der zuständigen Schule am neuen Wohnort zuständig.

Wir ☐ beantragen ☐ bitten um Bestätigung, dass unser Kind die bisherige Schule nach dem Umzug weiter besucht, und zwar Zeitraum, zum Beispiel bis zum Ende der Grundschulzeit.

Rechtsgrundlage:

☐ § 55a Absatz 7 Satz 2 Schulgesetz für das Land Berlin (Umzug innerhalb Berlins)

☐ § 106 Absatz 4 Brandenburgisches Schulgesetz in Verbindung mit Nummer 5 Absatz 3 VV-GV (Umzug innerhalb Brandenburgs)

☐ Nummer 6 Absatz 3 VV-Gastschülerverfahren (Umzug von Berlin nach Brandenburg)

☐ Nummer 6 Absatz 2 VV-Gastschülerverfahren (Umzug von Brandenburg nach Berlin)

Unser Anliegen begründen wir so:

Schulweg: Verkehrsmittel, Fahrzeit in Minuten, Zahl der Umstiege

Betreuung: zum Beispiel Hort an der Schule, Abholung durch Großeltern in Schulnähe

Weitere Gründe: zum Beispiel Geschwisterkind in Klasse …, Fremdsprachenangebot, Förderbedarf, Abschlussprüfung

Als Anlagen fügen wir bei: Meldebestätigung oder Nachweis über den Umzug, Nachweise zu den Gründen

Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung oder Bestätigung schriftlich mit.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift erste sorgeberechtigte Person

Unterschrift zweite sorgeberechtigte Person

Vor dem Abschicken prüfen

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